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Wir über uns
Was ist die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter?
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) ist ein Verein, der 1997 von zahlreichen Verbänden und Unternehmen der Online-Wirtschaft gegründet wurde. Die Mitglieder der FSM teilen die Auffassung der Regierungen des Bundes und der Länder, dass auch von Seiten der Wirtschaft gehandelt werden muss, um die Verbreitung rechtswidriger und jugendgefährdender Inhalte in Online-Diensten zu verhindern. Zu diesem Zweck wurde die FSM geschaffen. Der Verein betreibt eine Beschwerdestelle und klärt Nutzer von Online-Diensten über einen verantwortungsbewussten Umgang mit Online-Medien auf.
Welche Rechtsgrundlagen hat die Arbeit der FSM?
Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit von online angebotenen Inhalten sind auf einer ersten Stufe die Anbieter und Vermittler dieser Inhalte. Aus diesem Grund bestimmt § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV): Wer geschäftsmäßig allgemein zugängliche Telemedien anbietet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten kann allerdings auch dadurch erfüllt werden, dass der Anbieter eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut. Die FSM ist eine solche Selbstkontrollorganisation. Die Möglichkeit der Verpflichtung eines Jugendschutzbeauftragten über eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung, da sie nicht in der Lage sind, sich einen eigenen Jugendschutzbeauftragten für ihre Online-Angebote zu leisten.
Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag können sich Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle staatlich anerkennen lassen, wodurch sie ihre Mitglieder in gewissem Umfang vor staatlichen Sanktionen schützen können. Die FSM wurde im Oktober 2005 als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ohne Auflagen anerkannt. Nähere Informationen zu den entsprechenden Leistungen der FSM finden Sie in der Rubrik "Mitglieder".
Welche Inhalte sind nach dem Verhaltenskodex der FSM unzulässig, und welche Unternehmen haben ihn anerkannt?
Der Verhaltenskodex der FSM untersagt die Zugänglichmachung und Vermittlung von verbotenen Inhalten (z.B. Kinder-, Tier- und Gewaltpornografie, volksverhetzende und jugendgefährdende Inhalte). Ein Unternehmen erkennt den Verhaltenskodex der FSM an, indem es gegenüber der FSM eine Selbstverpflichtungserklärung abgibt. In dieser verpflichtet es sich, die im Verhaltenskodex aufgestellten Grundsätze zu wahren und etwaige Sanktionen der FSM zu akzeptieren.
Wie geht die FSM mit eingehenden Beschwerden um?
Die eingehenden Beschwerden werden von der Beschwerdestelle nach einem in der FSM-Beschwerdeordnung genau festgelegten Verfahren behandelt. Die FSM legt Wert darauf, dass dieses Verfahren streng rechtsstaatlich ausgestaltet ist. Ein Vorprüfer hat den Sachverhalt aufzuklären und dem Beschwerdegegner die Gelegenheit zu geben, sich zu dem in der Beschwerde geäußerten Vorwurf innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern oder der Beschwerde von selbst durch Abänderung des Angebots abzuhelfen. Erfolgt keine Selbstabhilfe, leitet der Vorprüfer die Beschwerde zur Entscheidung an den unabhängigen Beschwerdeausschuss weiter. Dieser hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner hinzuwirken. Ist dies jedoch nicht möglich, kann der Beschwerdeausschuss bestimmte Maßnahmen treffen.
Was kann die FSM tun, wenn eine Beschwerde begründet ist?
Ein Unternehmen, das sich dem Verhaltenskodex der FSM unterworfen hat und dennoch gegen ihn verstößt, kann von der FSM – je nach der Schwere des Verstoßes – mit folgenden Maßnahmen belangt werden:
- Hinweis mit Abhilfeaufforderung;
- Rüge;
- Vereinsstrafe (Geldstrafe oder Ausschluss).
Eine Rüge ist von dem betroffenen Diensteanbieter einen Monat lang in seinem Angebot zu veröffentlichen. Hilft ein Unternehmen, das den FSM-Verhaltenskodex anerkannt hat, trotz wiederholter Aufforderung einem Verstoß nicht ab bzw. befolgt es wiederholt Sanktionen nicht, kann es von der Mitgliedschaft in der FSM ausgeschlossen werden. Die Folge: Das Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, auf eigene Kosten einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Die FSM befasst sich auch mit Inhalten, die von Unternehmen stammen, die den Verhaltenskodex der FSM nicht akzeptiert haben. Als Sanktionsmöglichkeit ist aber nur ein Hinweis mit Abhilfeaufforderung vorgesehen. Befolgt ein Nicht-Mitglied den erteilten Hinweis nicht, wird der Host-Provider aufgefordert, das Angebot zu entfernen.
Was passiert, wenn ein unzulässiger Inhalt vom Ausland aus angeboten wird?
Sofern der FSM im Ausland eine vergleichbare Selbstkontroll-Organisation gegenübersteht, leitet sie Beschwerden über aus diesem Land stammende Inhalte an die jeweils zuständige Organisation weiter. Bisher gibt es allerdings noch in längst nicht allen Staaten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle für Online-Dienste.
Die FSM hat 1999 mit anderen Organisationen die "Association of Internet Hotline Providers in Europe" (INHOPE) gegründet. INHOPE ist ein Projekt, das unter dem Internet Action Plan der EU gefördert wird und inzwischen von 6 auf mehr als 37 internationale Mitglieder angewachsen ist. Ziel der Arbeit von INHOPE ist neben dem Austausch von Beschwerden auch die gegenseitige Unterstützung und der Erfahrungsaustausch.
Arbeitet die FSM auch mit Behörden zusammen?
Die FSM ist keine staatliche Einrichtung. Dennoch ergeben sich im Arbeitsalltag vielfältige Kontakte zu staatlichen Stellen, wie z.B. zur KJM, zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu der gemeinsamen Stelle der Bundesländer für den Jugendschutz in Mediendiensten (jugendschutz.net) und zum BKA. Erfährt die FSM von geplanten Straftaten im Sinne des § 138 StGB, zeigt sie diese an. Ergibt sich aus einer Beschwerde der Verdacht, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen besteht, informiert die FSM die jeweils zuständige Behörde. Beschwerden über kinderpornografisches Material werden in anonymisierter Form an das BKA weitergeleitet. Bei ausländischen Internetangeboten, die offensichtlich schwer jugendgefährdend sind, können diese an die BPjM weitergeleitet werden. Zudem behält sich die Beschwerdestelle vor, Beschwerden gegen Nichtmitglieder an die KJM weiterzuleiten.
Was hat die FSM bisher erreicht?
Die Beschwerdestelle der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia hat in den Jahren 2000 bis 2009 mehr als 15.000 Beschwerden bearbeitet. Dies zeigt, dass sie sich in der Bevölkerung als Beschwerdestelle etabliert hat. Nicht zuletzt durch ihre weitreichenden nationalen und internationalen Kooperationen ist es der FSM möglich, sich erfolgreich am Kampf gegen die Verbreitung von Kinderpornografie zu beteiligen. Weiterhin werden die zu verschiedenen Themen entwickelten Aufklärungsmaterialien und medienpädagogische Projekte wie Die Intenauten oder fragFINN stark nachgefragt. Und auch die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle werden regelmäßig von Anbietern, Nutzern, Politik und anderen Institutionen des Jugendmedienschutzes bezüglich des Themas Jugendschutz im Internet kontaktiert.
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