|
|
 |
Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter der FSM (VK-S)
Stand: 21.12.2004
Ziel des Verhaltensubkodex' der Suchmaschinenanbieter ist es, den Verbraucherschutz, sowie den Kinder- und Jugendschutz bei der Nutzung von Suchmaschinen in Deutschland zu verbessern. Die Anbieter von Suchmaschinen werden grundsätzlich nur als Informationsvermittler tätig und stellen keine eigenen Inhalte bereit. Sie sind sich aber ihrer besonderen Rolle bei der Informationsvermittlung im Internet bewusst. Dieser Verhaltenssubkodex ist Ausdruck dieses Bewusstseins und ihres entsprechenden freiwilligen Engagements. Er ist ausschließlich anwendbar für Suchmaschinen in Deutschland, bei international tätigen Unternehmen für deren deutsche Suchmaschinenangebote und stellt für den Bereich der Suche eine abschließende Regelung dar.
- Dieser Verhaltenssubkodex bindet die Mitglieder der FSM, soweit sie Anbieter von Suchmaschinen sind oder sich Suchfunktionen dritter Suchmaschinenanbieter bedienen und sobald sie sich diesem durch Unterschrift unterworfen haben. Soweit sich die Unterzeichner Suchfunktionen dritter Suchmaschinenanbieter bedienen, wirken sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Einhaltung dieses Kodexes bei diesen hin. Dieser Verhaltenssubkodex stellt einen Subkodex gemäß § 2 Abs. 2 der FSM-Satzung für einzelne Mitgliederuntergruppen (Suchmaschinen) dar. Eine Suchmaschine ist ein Online-Index von Dokumenten und Bildern, die auf mit dem weltweiten Internet verbundenen Computern veröffentlicht und gespeichert sind. Diese Suchindizes werden mittels automatischer Computerverfahren erzeugt und Nutzern weltweit öffentlich zugängig gemacht.
- Der Verhaltenssubkodex lässt die gesetzlich normierten Verantwortlichkeitsgrundsätze unberührt.
- Die in § 2 aufgestellten Verhaltensregeln sind abschließend. Jenseits dieser Regeln werden keine Verstöße gegen sonstige rechtliche, insbesondere werberechtliche, urheberrechtliche, datenschutzrechtliche, verbraucherschutzrechtliche, äußerungsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften von diesem Verhaltenssubkodex erfasst.
- Die Verhaltenssubkodexunterzeichner verpflichten sich, die Nutzer über die Funktionsweise der Suchmaschine aufzuklären. Ebenso beschreiben die Unterzeichner, unter welchen Umständen Websites aus den Ergebnislisten ausgeschlossen werden. Diese Information soll dem Nutzer leicht zugänglich gemacht werden.
- Die Verhaltenssubkodexunterzeichner verpflichten sich, ihre Ergebnisseiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten transparent zu gestalten. Suchmaschinenergebnisse, die ihre Position auf der Ergebnisseite einer kommerziellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Suchmaschinenanbieter verdanken, werden angemessen gekennzeichnet. Dies kann insbesondere durch Verwendung der Begriffe "Anzeigen", "Sponsoren-Links", "sponsored links" oder "Gesponserte Websites" erfolgen.
- Die Verhaltenssubkodexunterzeichner bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten technische Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Inhalten zu fördern. Dabei ist zu beachten, dass keine absolute Jugendschutzsicherheit gewährleistet werden kann, und dass Kinder nicht ohne Aufsicht ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten das Internet nutzen sollten.
- Beim Umgang mit Nutzerdaten gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit.
-
- Die Verhaltenssubkodexunterzeichner verpflichten sich bei Beschwerden, dass eine in der Suchergebnisliste angezeigte URL einen der Tatbestände des § 2 Abs. 5.a) VKS verletze, die Beschwerdestelle der FSM einzuschalten. Die FSM wird, wenn nach abgeschlossener Vorabüberprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der nachfolgend aufgeführten Tatbestände verletzt ist, die Beschwerde an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) weiterleiten. Näheres regelt die Verfahrensordnung der Suchmaschinenanbieter (VO-S). Diese Tatbestände sind:
- Verwendung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB, § 86 a StGB, § 4 Abs.1 Nr. 1 und 2 JMStV),
- Volksverhetzung und Auschwitzlüge (§ 130 StGB, § 4 Abs. 1Nr. 3 und 4 JMStV),
- Auffordern oder Anleiten zu Straftaten (§ 130 a StGB , § 4 Abs. 1 Nr. 6 JMStV),
- Gewaltdarstellung (§ 131 StGB, § 4 Abs. 1 Nr.5 JMStV), - Kinder-, Tier-, und Gewaltpornographie (§§ 184a, 184b StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV),
- Erotographische Darstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV),
- Kriegsverherrlichende Inhalte (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 JMStV),
- Verstöße gegen die Menschenwürde (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV)
- Darüber hinaus verpflichten sich die angeschlossenen Anbieter, jede URL zu entfernen bzw. nicht anzuzeigen, die durch die BPjM indiziert worden ist, soweit sie Zugriff auf die URL haben und soweit der wirtschaftliche Aufwand zumutbar ist.
Ist von den zuständigen Gremien der FSM unter Anwendung der Verfahrensordnung zum Verhaltenssubkodex der Suchmaschinenanbieter unter dem Dach der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia (VO-S) ein Verstoß gegen diesen Verhaltenssubkodex festgestellt worden, können Sanktionen nach § 6 VO-S ausgesprochen werden.
Die den Verhaltenssubkodex der FSM unterzeichnenden Mitglieder stimmen darin überein, dass auf Grund der praktischen Arbeit der FSM die Fortschreibung des Verhaltenssubkodexes bzw. eine Überarbeitung des Sanktionskataloges alle 12 Monate zu prüfen ist.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Verhaltenssubkodex steht als PDF-Dokument zum Download bereit.
VK-S kommentiert
|