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Statut Gutachterkommission (GK)

  1. Aufgabe
  2. Zusammensetzung der GK
  3. Antragsberechtigung
  4. Antragsverfahren
  5. Prüfungsverfahren
  6. Gutachten und Veröffentlichung einer Zusammenfassung
  7. Prüfsiegel
  8. Haftungsbeschränkung/Rechtsbehelf
  9. Erneute Prüfung
  10. Archivierung / Dokumentation
  11. Verpflichtungen

Die Statuten der Gutachterkommission können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.


I. Aufgabe

  1. Die FSM bildet eine unabhängige Gutachterkommission (GK).
  2. Mitglieder der FSM haben das Recht, bei der GK einen Antrag auf eine gut-achterliche Prüfung eines technischen, juristischen oder anderen Sachverhalts zu stellen, um von der FSM als anerkannter Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle entsprechend der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Aufgaben besonderen Sachverstand einzuholen, soweit der satzungsmäßige Aufgabenbereich der FSM betroffen ist. Prüfmaßstab des Gutachtens sind die Vereinsdokumente der FSM, die Prüfrichtlinien der FSM, die Prüfgrundsätze der FSM und die Satzungen und Richtlinien nach § 19 Abs. 2 JMStV. Die Mitglieder der FSM haben insbesondere das Recht, bei der GK einen Antrag zur Prüfung eines von ihnen verantworteten Angebotes oder einer von ihnen eingesetzten technischen Lösung hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Verhaltenskodex sowie entsprechender Subkodizes der FSM zu stellen.
  3. Dieses Statut wird durch die Gebührenordnung der GK und das GK-Antragsformular ergänzt. Aus der Gebührenordnung ergeben sich die Kosten für die Inanspruchnahme der GK.

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II. Zusammensetzung der GK

  1. Die Mitglieder der GK werden durch den Vorstand der FSM für mindestens zwei Jahre bestellt. Den Mitgliedern des Vereins und dem Leiter der Beschwerdestelle steht ein Vorschlagsrecht zu.
  2. Sofern Vereinsmitglieder, Mitarbeiter von Vereinsmitgliedern bzw. deren Vertreter oder anderweitig Beauftragte in diesem Gremium mitwirken, dürfen sie nicht bei Entscheidungen über die von ihnen repräsentierten Unternehmen, Verbände oder Auftraggeber mitwirken. Bei der Auswahl der Mitglieder der GK ist darauf zu achten, dass die Personen die erforderliche Sachkunde erworben haben, um die Gewähr für eine hohe fachliche Qualität der Gutachten zu bieten. Weiterhin werden bei der Auswahl Personen aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen.

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III. Antragsberechtigung

  1. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder der FSM haben das Recht, bei der GK einen Antrag nach Ziffer I Absatz 2 dieses Statuts zu stellen.
  2. Die GK ist berechtigt, Anträge auf gutachterliche Beurteilungen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Angebots mit dem Verhaltenskodex oder einem Subkodex der FSM abzulehnen, wenn der Auftraggeber bereits wiederholt gegen Bestimmungen des FSM-Verhaltenskodexes oder einen Subkodex verstoßen hat.

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IV. Antragsverfahren

  1. Das Gutachten muss schriftlich bei der Geschäftsstelle der FSM beantragt werden. Der Antrag soll auf einem von der FSM zur Verfügung gestellten Formular erfolgen. Ein Antragsformular kann über die Geschäftsstelle der FSM bezogen werden.
  2. Mit dem Antragsformular ist eine Kopie des zu prüfenden Gutachtengegenstandes einzureichen. Der Gutachtengegenstand ist präzise zu beschreiben und die Gutachtenfrage ist präzise zu formulieren. Das einzureichende Format ergibt sich aus dem Antragsformular.
  3. Nach Eingang des Antrags wird dem Auftraggeber mitgeteilt, in welchem Zeitrahmen der Antragsgegenstand voraussichtlich von der GK geprüft wird. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf einen genauen Prüfungszeitpunkt.
  4. Die Begutachtung durch die GK wird nach freiem Ermessen der GK nicht begonnen oder nach Beginn wieder ausgesetzt, wenn
  • der Begutachtungsgegenstand in der vorgelegten Fassung bereits Gegenstand eines FSM-Beschwerdeverfahrens ist bzw. war. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die FSM über behördliche oder gerichtliche Verfahren hinsichtlich des zu prüfenden Angebots zu informieren;
  • der sich aus der Gebührenordnung der GK ergebende Vorschuss auf die Gebühren der Begutachtung nicht oder nicht vollständig auf das Konto der FSM eingezahlt ist oder
  • die einzureichenden Unterlagen und die erforderlichen Angaben im Antragsformular unvollständig sind.

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V. Prüfungsverfahren

  1. Die Begutachtung hat durch drei Mitglieder der GK, dem so genannten Gutachterausschuss (GA), zu erfolgen, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestimmen. Die Gutachter werden gemäß Geschäftsverteilungsplan aus dem Pool der FSM-Gutachter zusammengestellt. Der Vorsitzende des Ausschusses fasst das Gutachten nach Beratung durch die Mitglieder schriftlich ab. Im Übrigen sind die Mitglieder des GA in der Gestaltung des Verfahrens frei.
  2. Beratungen des GA sind nicht öffentlich und geheim. Der Auftraggeber hat das Recht, vor der Beratung durch die Mitglieder des GA selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ein Anspruch auf eine mündliche Beratung besteht nicht. Der GA kann allerdings eine mündliche Beratung anberaumen, zu der der Auftraggeber persönlich geladen werden kann. Erscheint der Auftraggeber trotz persönlicher Einladung nicht im Termin zur mündlichen Beratung, kann der GA dennoch ein abschließendes Begutachtungsergebnis treffen. Der Auftraggeber oder sein Vertreter ist nicht berechtigt, an der Beratung des GA selbst teilzunehmen. Die Beratungen und/oder Beschlussfassungen des GA können in Sitzungen, aber auch schriftlich, fernmündlich oder per Internet/E-Mail erfolgen.
  3. Der GA entscheidet nach Aktenlage.
  4. Sollten sich die Mitglieder des GA über die Beurteilung des zu prüfenden Angebots uneinig sein, so entscheidet die einfache Mehrheit.
  5. Gelangt der GA zu dem Ergebnis, dass der Begutachtungsgegenstand in der dem Ausschuss vorgelegten Fassung gegen die Vereinsdokumente, die Prüfrichtlinien oder Prüfgrundsätze der FSM oder gegen Satzungen und Richtlinien nach § 19 Abs. 2 JMStV verstößt, so kann der GA Änderungen empfehlen, die nach seiner Auffassung den Vorwurf des Verstoßes entfallen lassen. Diese Vorschläge sollen möglichst genau bestimmt werden.
  6. Sieht das Gutachten des GA Änderungsvorschläge vor, so kann der Auftraggeber eine die Änderungsvorschläge berücksichtigende Fassung des Begutachtungsgegenstandes einreichen. Kommt der Vorsitzende des GA zu der Auffassung, dass die geänderte Fassung die Änderungsvorschläge des GA ausreichend berücksichtigt, ist dem Auftraggeber dieses Ergebnis entsprechend im Gutachten zu vermerken. Sollte ein weiteres persönliches Treffen erforderlich sein, so können weitere Kosten nach der Gebührenorderung entstehen.
  7. Will der GA von einer Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses gem. § 15 Ziffer 4 der Beschwerdeordnung abweichen, so hat er den Gemeinsamen Ausschuss anzurufen, der abschließend über diese Frage entscheidet. Abweichend von § 15 Ziffer 3 der Beschwerdeordnung setzt sich der Gemeinsame Ausschuss in diesem Fall zusammen aus dem Vorsitzenden des GA, dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll sowie sieben weiteren Mitgliedern der Gutachterkommission. In einem solchen Fall können auf den Auftraggeber gesonderte Kosten nach der Gebührenordnung zukommen.

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VI. Gutachten und Veröffentlichung einer Zusammenfassung

  1. Der GA erstellt über den Begutachtungsgegenstand ein schriftliches Gutachten, in welchem das Ergebnis der Gutachtenfrage des Auftraggebers festgehalten und begründet wird, sowie eine Zusammenfassung, welche die wesentlichen Inhalte kurz aufführt. Die Entscheidung enthält die Namensangaben aller mitwirkenden Beschwerdeausschussmitglieder.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Gutachten ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der FSM im Ganzen zu veröffentlichen. Eine auszugsweise oder auch nur mit kleinen Änderungen versehene Veröffentlichung des Gutachtens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der FSM vor der Veröffentlichung. Das Gutachten entfaltet jedoch in keinem Fall Drittschutz. Dies gilt selbst bei vorheriger Zustimmung zur Veröffentlichung, weil das Gutachten nur zum Schutz und für eine Meinungsbildung des Auftraggebers erstellt wird.
  3. Eine Veröffentlichung durch die FSM erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers. Eine schriftliche Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Vorlage des Gutachtens bei durch die Geschäftsstelle der FSM behaupteten Verstößen durch den Auftraggeber und zur Geltendmachung der Rechte der FSM nach den Vereinsregelungen (z.B. Ziffer VI Absatz 2 dieses Statuts) notwendig ist. Eine schriftliche Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Vorlage des Gutachtens bei der KJM wegen von ihr behaupteten Verstößen des Auftraggebers gegen den JMStV notwendig ist, um die Privilegierungswirkung von § 20 Abs. 5 JMStV herbeizuführen.

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VII. Prüfsiegel

  1. Der Auftraggeber kann bei der FSM ein Prüfsiegel für telemediale Begutachtungsgegenstände (telemediale Inhalte oder Konzepte) beantragen, die durch eine klare Trennung von anderen telemedialen Inhalten oder Konzepten im telemedialen Angebot des Auftraggebers abgrenzbar sind. Die FSM vergibt an den Auftraggeber ein Prüfsiegel, wenn der GA ein Prüfsiegel-Ergebnis erteilt. Der GA erteilt auf Antrag des Gutachtenauftraggebers ein Prüfsiegel-Ergebnis, wenn in dem Gutachtenergebnis der Gutachtengegenstand als mit den gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutzes, insbesondere dem JMStV sowie den zum JMStV erlassenen Satzungen und Richtlinien, sowie den Vereinsdokumenten der FSM vereinbar erklärt wurde. Das Nähere regelt die Gutachtenvereinbarung.
  2. Abweichend von Ziffer VI Absatz 2 Satz 2 kann der Gutachtenauftraggeber das Prüfsiegel ohne weitere Zustimmung durch die FSM im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gutachtengegenstand veröffentlichen. Der Auftraggeber verwendet hierfür das von der FSM vergebene Prüfsiegel-Logo. Ein Informationstext ist vom Auftraggeber direkt mit dem Prüfsiegel zu verlinken, so dass der Nutzer durch ein Anklicken des Prüfsiegel-Logos auf den Informationstext weitergeleitet wird. Durch den Informationstext informiert der Auftraggeber Kunden oder sonstige Nutzer des Gutachtengegenstandes in geeigneter Weise über Art und Umfang der Begutachtung, die der Erteilung des Prüfsiegels voraus gegangen ist. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses legt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die Formulierung des Informationstextes fest. Dabei sollen auf sachliche Weise die wesentlichen Funktionen oder Merkmale des Gutachtengegenstandes benannt werden. Es muss die Feststellung enthalten sein, dass der Gutachtengegenstand die gesetzlichen Vorgaben zum Jugendmedienschutz erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Die zentralen Vorschriften sind zu benennen und durch eine weitere Verlinkung ist auf weitere Informationen auf dem Webangebot der FSM hinzuweisen, welches nähere allgemeine Ausführungen zum Verfahren der Prüfsiegelvergabe enthält. Auf das Interesse des Auftraggebers an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ist Rücksicht zu nehmen. Das Nähere regelt die Gutachtenvereinbarung.
  3. Abweichend von Ziffer VI Absatz 3 ist die FSM berechtigt, auf ihrer Website auf geeignete Art und Weise auf die Erteilung des Prüfsiegels für den Auftraggeber hinzuweisen und den Informationstext über die Prüfsiegelvergabe zu veröffentlichen. Die FSM stellt in ihrem Webangebot nähere allgemeine Ausführungen zur Prüfsiegelvergabe zum Abruf bereit. Das Nähere regelt die Gutachtenvereinbarung.
  4. Der Auftraggeber kann im Zusammenhang mit der Beurteilung klar abgrenzbarer telemedialer Inhalte, die für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen entwicklungsbeeinträchtigend sind, die Erteilung eines vorläufigen Alterskennzeichens beantragen. Es dient der Visualisierung der Kernaussage des Gutachtens und darf nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bzw. bis zum Inkrafttreten des 14. RÄStV ("JMStV-2011"), je nachdem, was früher eintritt, verwendet werden. Die FSM erteilt vorbehaltlich eines entsprechenden Gutachtenergebnisses folgende vorläufige Alterskennzeichen:
    • "ab 0 Jahren" (Inhalt ist offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigend)
    • "ab 6 Jahren" (Inhalt ist entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter 6 Jahren)
    • "ab 12 Jahren" (Inhalt ist entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter 12 Jahren)
    • "ab 16 Jahren" (Inhalt ist entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren)
    • "ab 18 Jahren" (Inhalt ist entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen)

Ziffer 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Informationstext lediglich die genaue Benennung des Gutachtengegenstands, ggf. nebst Versionsnummer, und Datum der Begutachtung zu enthalten hat sowie den Hinweis, ob und wenn ja für welche Altersstufen der Inhalt entwicklungsbeeinträchtigend ist. Das Nähere regelt die Gutachtenvereinbarung.


VIII. Haftungsbeschränkung/Rechtsbehelf

  1. Die Mitglieder der GK nehmen die Begutachtung nach bestem Wissen und Gewissen vor. Bei juristischen Fragestellungen orientieren sie sich an der – soweit vorhanden – aktuellen Rechtsprechung zu den einzelnen in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem JMStV und den hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien, und dem Verhaltenskodex der FSM sowie an den Entscheidungen des Beschwerdeausschusses. Bei technischen und sonstigen Begutachtungen ist der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Eine Gewährleistung für die Übereinstimmung der Begutachtung mit der Rechtsprechung, der Wissenschaft oder z.B. der Rechtsauffassung von Aufsichtsbehörden kann nicht gegeben werden. Haftungsansprüche gegen die FSM und die Mitglieder der GK wegen Fahrlässigkeit sind auf 50.000,00 € begrenzt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei sonstigen Schäden. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen der FSM.
  2. Ein Rechtsbehelf gegen das Gutachten ist ausgeschlossen.

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IX. Erneute Prüfung

  1. Die erneute Prüfung eines Gutachtengegenstandes kann bei geänderter Fassung oder wegen wesentlich geänderter Umstände beantragt werden.
  2. Keine erneute Prüfung im Sinne dieser Ziffer ist die Überprüfung der geänderten Fassung nach Ziffer V Absatz 5.
  3. Wesentlich geänderte Umstände liegen vor, wenn sich die der Beurteilung zugrunde liegenden Rechtsnormen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben oder seit der letzten Begutachtung 5 Jahre vergangen sind.
  4. Eine ergänzende Begutachtung kann in einem vereinfachten Verfahren hinsichtlich einer geänderten Fassung des Gutachtengegenstandes beantragt werden, wenn die Begutachtung ohne mündliche Beratung erfolgen kann.
  5. Die ergänzende Begutachtung wird allein durch den Vorsitzenden des GA, der die Erstbegutachtung erstellt hat, vorgenommen. Ausnahmen sind möglich, insbesondere wenn eine Entscheidung durch den gesamten GA aufgrund der Komplexität des Gutachtengegenstandes oder der Bedeutung für den Auftraggeber erforderlich ist. Der Vorsitzende des GA stellt im Einvernehmen mit der FSM Geschäftsstelle fest, ob die Begutachtung ohne mündliche Beratung erfolgen kann.
  6. Der Vorsitzende erstellt bezogen auf das Ausgangsgutachten eine ergänzende schriftliche Begutachtung entsprechend Ziffer VI Absatz 1.

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X. Archivierung / Dokumentation

  1. Der Begutachtungsgegenstand ist, sofern möglich, auf einem Datenträger bei der FSM zu hinterlegen.
  2. Wird eine Bescheinigung gemäß Ziffer VI erst nach Überprüfung der Änderungsvorschläge erteilt, ist auch diese Fassung auf einem Datenträger bei der FSM zu hinterlegen.

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XI. Verpflichtungen

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
    • das erstellte Gutachten gemäß Ziffer VI nur im Zusammenhang mit der von dem GA begutachteten und für unbedenklich erklärten Fassung des Gutachtengegenstandes zu benutzen und bei Vorhandensein mehrerer Fassungen diese durch eine Markierung deutlich voneinander abzugrenzen,
    • bei einer schriftlichen Bezugnahme auf das Gutachten in einer von dem Auftraggeber verantworteten Veröffentlichung auf die veröffentlichte Zusammenfassung des Gutachtens bei der FSM hinzuweisen.
    • die Verwendung des Prüfsiegels auf den Begutachtungsgegenstand zu beschränken und nur unter der Voraussetzung zu verwenden, dass der Begutachtungsgegenstand seit der Begutachtung nicht in Merkmalen geändert wurde, die Gegenstand der Begutachtung waren.
  2. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen verhängt der Vorstand der FSM eine Vereinsstrafe nach Maßgabe des § 8 Abs. 6 der Satzung.

Berlin, den 14.07.2010

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