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Statut Gutachterkommission (GK)

  1. Aufgabe
  2. Zusammensetzung der GK
  3. Antragsberechtigung
  4. Antragsverfahren
  5. Prüfungsverfahren
  6. Gutachten und Veröffentlichung einer Zusammenfassung
  7. Haftungsbeschränkung/Rechtsbehelf
  8. Erneute Prüfung
  9. Archivierung / Dokumentation
  10. Verpflichtungen

Die Statuten der Gutachterkommission können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.


I. Aufgabe

  1. Die FSM bildet eine unabhängige Gutachterkommission (GK).
  2. Mitglieder der FSM haben das Recht bei der GK einen Antrag auf eine gut- achterliche Prüfung eines technischen, juristischen oder anderen Sachverhalts zu stellen, um von der FSM als anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle entsprechend der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Aufgaben besonderen Sachverstand einzuholen, soweit der satzungsgemäße Aufgabenbereich der FSM betroffen ist. Prüfmaßstab des Gutachtens sind die Vereinsdokumente der FSM, die Prüfrichtlinien der FSM, die Prüfgrundsätze der FSM und die Satzungen und Richtlinien nach § 19 Abs. 2 JMStV. Die Mitglieder der FSM haben insbesondere das Recht, bei der GK einen Antrag zur Prüfung eines von ihnen verantworteten Angebotes oder einer von ihnen eingesetzten technischen Lösung hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Verhaltenskodex sowie entsprechender Sub-Kodizes der FSM zu stellen.
  3. Das Statut wird durch die Gebührenordnung der GK und das GK-Antragsformular ergänzt. Aus der Gebührenordnung ergeben sich die Kosten für die Inanspruchnahme der GK.

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II. Zusammensetzung der GK

  1. Die Mitglieder der GK werden durch den Vorstand der FSM für mindestens zwei Jahre bestellt.
  2. Sofern Mitglieder bzw. Mitarbeiter von Mitgliedern des Vereins oder deren Vertreter oder ein anderweitig Beauftragter in diesem Gremium mitwirken, dürfen diese nicht bei Entscheidungen über das eigene Unternehmen/Verband oder den Auftraggeber mitwirken. Bei der Auswahl der Mitglieder der Gutachterkommission ist zudem darauf zu achten, dass die Personen durch ihre Ausbildung oder ihre berufliche Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um die Gewähr für eine hohe Qualität der Gutachten zu bieten. Weiterhin werden bei der Auswahl Personen aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Mitglieder der Gutachterkommission werden durch den Vorstand für mindestens zwei Jahre bestellt. Den Mitgliedern des Vereins und dem Beschwerdestellenleiter steht ein Vorschlagsrecht zu.

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III. Antragsberechtigung

  1. Ordentliche, fördernde und mittelbare Mitglieder der FSM haben das Recht, bei der GK den Antrag zu stellen.
  2. Die GK ist berechtigt, Anträge auf gutachterliche Beurteilungen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Angebots mit dem Verhaltenskodex oder einem Sub-Kodex der FSM abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits wiederholt gegen Bestimmungen des FSM-Verhaltenskodexes oder einen Sub-Kodex verstoßen hat.

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IV. Antragsverfahren

  1. Das Gutachten muss schriftlich bei der Geschäftsstelle der FSM beantragt werden. Der Antrag muss auf einem von der FSM zur Verfügung gestellten Formular erfolgen. Ein Antragsformular kann über die FSM bezogen werden.
  2. Mit dem Antragsformular ist eine Kopie des zu prüfenden Gutachtengegenstandes einzureichen. Der Gutachtengegenstand ist präzise zu beschreiben und die Gutachtenfrage ist präzise zu formulieren. Das einzureichende Format ergibt sich aus dem Antragsformular.
  3. Nach Eingang des Antrags wird dem Antragsteller mitgeteilt, in welchem Zeitrahmen der Antragsgegenstand voraussichtlich von der GK geprüft wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen genauen Prüfungszeitpunkt.
  4. Die Begutachtung durch die GK wird nicht vorgenommen, wenn
    • der Begutachtungsgegenstand in der vorgelegten Fassung bereits Gegenstand eines FSM-Beschwerdeverfahrens ist bzw. war. Der Antragsteller ist verpflichtet, die FSM über behördliche oder gerichtliche Verfahren hinsichtlich des zu prüfenden Angebots zu informieren.
    • der sich aus der Gebührenordnung der GK ergebende Vorschuss auf die Prüfungsgebühren nicht oder nicht vollständig auf das Konto der FSM eingezahlt ist, oder
    • die einzureichenden Unterlagen und die erforderlichen Angaben im Antragsformular unvollständig sind.

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V. Prüfungsverfahren

  1. Die Begutachtung hat durch drei Mitglieder der GK, dem so genannten Gutachterausschuss (GA) zu erfolgen, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestimmen. Die Gutachter werden gemäß Geschäftsverteilungsplan aus dem Pool der FSM Gutachter zusammengestellt. Der Vorsitzende des Ausschusses fasst das Gutachten nach Beratung durch die Mitglieder schriftlich ab. Im Übrigen sind die Mitglieder des GA in der Gestaltung des Verfahrens frei.
  2. Beratungen des GA sind nicht öffentlich und geheim. Der Antragsteller hat das Recht, vor der Beratung durch die Mitglieder des GA selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ein Anspruch auf eine mündliche Beratung besteht nicht. Der GA kann allerdings eine mündliche Beratung anberaumen, zu der der Antragsteller persönlich geladen werden kann. Erscheint der Antragsteller trotz persönlicher Einladung nicht im Termin zur mündlichen Beratung, kann der GA dennoch ein abschließendes Begutachtungsergebnis treffen. Der Antragsteller oder sein Vertreter ist nicht berechtigt, an der Beratung des GA selbst teilzunehmen. Die Beratungen und/oder Beschlussfassungen des GA können in Sitzungen, aber auch schriftlich, fernmündlich oder per Internet/E-Mail erfolgen.
  3. Der GA entscheidet nach Aktenlage.
  4. Sollten sich die Mitglieder des GA über die Beurteilung des zu prüfenden Angebots uneinig sein, so entscheidet die einfache Mehrheit.
  5. Gelangt der GA zu dem Ergebnis, dass der Begutachtungsgegenstand in der dem Ausschuss vorgelegten Fassung gegen die Vereinsdokumente oder Prüfrichtlinien der FSM oder Prüfgrundsätze der FSM oder gegen Satzungen und Richtlinien nach § 19 Abs. 2 JMStV verstößt, so kann der GA Änderungen empfehlen, die nach seiner Auffassung den Vorwurf des Verstoßes entfallen lassen. Diese Vorschläge sollen möglichst genau bestimmt werden.
  6. Sieht das Gutachten des GA Änderungsvorschläge vor, so kann der Antragsteller eine die Änderungsvorschläge berücksichtigende Fassung des Diensteangebotes einreichen. Kommt der jeweilige Vorsitzende des GA zu der Auffassung, dass die geänderte Fassung die Änderungsvorschläge des GA ausreichend berücksichtigt, ist dem Antragsteller dieses Ergebnis entsprechend im Gutachten zu vermerken. Sind die Änderungen so gravierend, dass ein neues persönliches Treffen erforderlich wird, so entstehen weitere Kosten nach der Gebührenorderung.
  7. Will der GA von einer Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses abweichen, so hat er den Gemeinsamen Ausschuss anzurufen, der abschließend über diese Frage entscheidet. Abweichend von § 15 Ziffer 3 der Beschwerdeordnung setzt sich der Gemeinsame Ausschuss in diesem Fall zusammen aus dem Vorsitzenden des GA, dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll sowie sieben weiteren Mitgliedern der Gutachterkommission. In einem solchen Fall können auf den Antragsteller gesonderte Kosten nach der Gebührenordnung zukommen.

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VI. Gutachten und Veröffentlichung einer Zusammenfassung

  1. Der GA erstellt über den Begutachtungsgegenstand ein schriftliches Gutachten, in welchem das Ergebnis der Gutachtenfrage des Antragstellers festgehalten und begründet wird sowie eine Zusammenfassung, welche die wesentlichen Inhalte kurz aufführt.
  2. Der Antragsteller ist berechtigt, das Gutachten ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der FSM im Ganzen zu veröffentlichen. Eine auszugsweise oder auch nur mit kleinen Änderungen versehene Veröffentlichung des Gutachtens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der FSM vor der Veröffentlichung. Das Gutachten entfaltet jedoch in keinem Fall Drittschutz. Dies gilt selbst bei vorheriger Zustimmung zur Veröffentlichung, weil das Gutachten nur zum Schutz und für eine Meinungsbildung des Antragstellers erstellt wird
  3. Eine Veröffentlichung durch die FSM erfolgt ebenfalls nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Antragstellers. Eine schriftliche Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Vorlage des Gutachtens bei durch die Geschäftsstelle der FSM behaupteten Verstößen durch den Antragsteller und zur Geltendmachung der Rechte der FSM nach den Vereinsregelungen (z.B. Ziffer VI 2 dieser Statuten) notwendig ist. Eine schriftliche Genehmigung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Vorlage des Gutachtens bei der KJM wegen von ihr behaupteten Verstößen des Antragstellers gegen den JMStV notwendig ist, um die Privilegierungswirkung von § 20 Abs. 5 JMStV herbeizuführen.

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VII. Haftungsbeschränkung/Rechtsbehelf

  1. Die Mitglieder der GK nehmen die Begutachtung nach bestem Wissen und Gewissen vor. Bei juristischen Fragestellungen orientieren sie sich an der aktuellen Rechtsprechung zu den einzelnen in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Verhaltenskodex der FSM, sowie an den Entscheidungen des Beschwerdeausschusses. Bei technischen und sonstigen Begutachtungen ist der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Eine Gewährleistung für die Übereinstimmung der Begutachtung mit der Rechtsprechung, der Wissenschaft oder z.B. der Rechtsauffassung von Aufsichtsbehörden kann nicht gegeben werden. Entsprechend sind Haftungsansprüche gegen die FSM und die Mitglieder der GK wegen Fahrlässigkeit auf 50.000,00 € begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt hiervon unberührt.
  2. Ein Rechtsbehelf gegen das Gutachten ist ausgeschlossen.

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VIII. Erneute Prüfung

  1. Die erneute Prüfung eines Gutachtengegenstandes kann bei wesentlich geänderter Fassung oder wegen wesentlich geänderter Umstände beantragt werden.
  2. Keine erneute Prüfung im Sinne dieser Ziffer ist die Überprüfung der geänderten Fassung nach Ziffer V 5.
  3. Wesentlich geänderte Umstände liegen vor, wenn sich die der Beurteilung zugrunde liegenden Rechtsnormen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben oder seit der letzten Begutachtung 5 Jahre vergangen sind.

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IX. Archivierung/Dokumentation

  1. Der begutachtete Prüfungsgegenstand ist auf einem Datenträger bei der FSM zu hinterlegen.
  2. Wird eine Bescheinigung gemäß Ziffer VI erst nach Überprüfung der Änderungsvorschläge erteilt, ist auch diese Fassung auf einem Datenträger bei der FSM zu hinterlegen.

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X. Verpflichtungen

  1. Der Antragsteller verpflichtet sich,
    • das erstellte Gutachten gemäß Ziffer VI nur im Zusammenhang mit der von dem GA begutachteten und für unbedenklich erklärten Fassung des Gutachtengegenstandes zu benutzen und bei Vorhandensein mehrerer Fassungen diese durch eine Markierung deutlich voneinander abzugrenzen,
    • bei einer schriftlichen Bezugnahme auf das Gutachten in einer von dem Antragsteller verantworteten Veröffentlichung auf die veröffentlichte Zusammenfassung des Gutachtens bei der FSM hinzuweisen.
  2. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen verhängt der Vorstand der FSM eine Vereinsstrafe nach Maßgabe des § 8 Abs. 6 der Satzung.

Berlin, den 07.03.2005

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