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Satzung Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.

Stand 30.09.2009

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszwecke und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Pflichten der Mitglieder
§ 5 Rechte der ordentlichen Mitglieder
§ 6 Rechte der außerordentlichen Mitglieder
§ 7 Rechte der fördernden Mitglieder
§ 8 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft; Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
§ 9 Organe und Gremien des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Beschwerdestelle
§ 13 Gutachterkommission (GK)
§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsführung
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Finanzierung des Vereins
§ 17 Satzungsänderung und Basis-Verhaltenskodexänderung
§ 18 Auflösung des Vereins

Die Satzung können Sie hier als PDF herunterladen.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter" (FSM) und ist in das Vereinsregister Berlin (AG Charlottenburg) eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszwecke und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendschutz, Bildung und Erziehung, sowie Verbraucherschutz im Multimediabereich.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verfolgung der folgenden Aufgaben:
    • Organisation einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle, mit dem Ziel, die in dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Verhaltenskodex "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter" niedergelegten Grundsätze umzusetzen und die Beachtung seiner Regelungen zu fördern.
    • Der Verein informiert die Allgemeinheit über die eigene Arbeit, die Anwendung von technischen Schutzmechanismen und den verantwortungsbewussten Umgang mit Telemedien.
    • Die Interessenvertretung der Mitglieder in nationalen, europäischen und internationalen Gremien sowie im Rahmen von Tagungen, Podiumsdiskussionen, Anhörungen und in Gesetzgebungsverfahren.
    • Der Verein führt einen kontinuierlichen Dialog mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), den Landesmedienanstalten, anderen staatlichen Stellen, Institutionen und Selbstkontrolleinrichtungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen Institutionen an.
    • Der Verein bildet ein Forum für den kritischen gesellschaftlichen Diskurs über Fragen des Jugendmedienschutzes und zur Förderung der freiwilligen Selbstkontrolle im Geiste des FSM-Verhaltenskodexes und der darin niedergelegten Grundsätze.
    • Der Verein betreibt eine Beschwerdestelle nach Maßgabe der Beschwerdeordnung, insbesondere zur Wahrnehmung der den Organisationen der freiwilligen Selbstkontrollen nach dem JMStV auferlegten Aufgaben.
    • Der Verein schützt die Grundrechte der Anbieter in Tele- und Mediendiensten.
    • Der Verein nimmt die Belange des Jugendschutzes und der weiteren durch den JMStV geschützten Güter durch die Umsetzung des Verhaltenskodexes sowie evtl. darunter angesiedelter weiterer Kodices für einzelne Mitgliederuntergruppen war.
    • Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Kontrolle der Einhaltung des FSM-Verhaltenskodexes; die Mitglieder haben die Möglichkeit, jugendschutzrelevante Inhalte vor Veröffentlichung den unabhängigen Prüfern der Gutachterkommission vorzulegen.
  3. Eine Erweiterung der Aufgaben der FSM im Sinne der Freiwilligen Selbstkontrolle auf andere Bereiche kann durch eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich, unmittelbar, teilweise mittelbar gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Den Verein bilden ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied im Verein kann jeder Anbieter eines Telemediums werden. Ein Unternehmen, das neben dem allgemeinen Verhaltenskodex der FSM mindestens einen Sub-Verhaltenskodex der FSM zeichnet, gilt als ordentliches Mitglied. Ein Unternehmen, das die FSM bei von der KJM behaupteten Verstößen gegen den JMStV einschalten will, so dass die Beschwerde-stelle und mindestens ein Beschwerdeausschuss einer Überprüfung gem. § 20 Abs. 5 JMStV nachkommt, gilt ebenfalls als ordentliches Mitglied. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
  3. Außerordentliches Mitglied im Verein kann jeder Anbieter eines Telemediums unter der Voraussetzung werden, dass Leistungen der FSM gemäß vorste-hendem Abs. 2 S. 2 oder 3 nicht in Anspruch genommen werden. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
  4. Dem Verein können juristische Personen, insbesondere Verbände aus der Kommunikations- und Medienindustrie , auch wenn sie nicht den Anforderungen des Abs. 2 entsprechen, als fördernde Mitglieder beitreten. Förderndes Mitglied im Verein kann zudem jede rechtlich selbständige Untergliederung einer Organisation werden, sofern deren Mitglieder eindeutig identifizierbar sind und die Untergliederung aufgrund eines Beschlusses einer juristischen Person errichtet wurde. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
  5. Der Wechsel von einer ordentlichen zu einer außerordentlichen Mitgliedschaft oder von einer außerordentlichen zu einer ordentlichen Mitgliedschaft ist auf Antrag möglich. Über den schriftlich einzureichenden Antrag entscheidet der Vorstand.

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§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu unterstützen und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Sie sind ferner verpflichtet, ihre Beiträge gemäß der dieser Satzung als Anlage beigefügten Beitragsordnung fristgerecht zu zahlen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verhaltenskodex zu unterzeichnen und umzusetzen. Sie verpflichten sich ferner, Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse anzuerkennen und deren Vorgaben Folge zu leisten. Schwere oder wiederholte Verstöße gegen diese Pflicht werden gem. § 8 Abs. 6 und 7 geahndet.
  3. Unternehmen ohne eigenen Jugendschutzbeauftragten, die Mitglied in der FSM werden wollen, legen der FSM im Rahmen des Mitgliedsantrages ihr Angebot für eine Vorabprüfung vor. Kommt die Geschäftsstelle im Rahmen der Vorabprüfung zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften zum Jugendmedienschutz nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, so wird die Geschäftsstelle diese Einschätzung dem Vorstand mitteilen. Der Vorstand wird in diesen Zweifelsfällen dem Unternehmen empfehlen, das Angebot entsprechend abzuändern, um den Antrag auf Mitgliedschaft in der FSM entsprechen zu können.

    Unternehmen, die einen eigenen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben und schriftlich versichern, dass ihr Angebot zum Zeitpunkt des Beitritts den Bestimmungen des FSM Verhaltenskodexes entspricht, sind von der vorstehenden Vorabprüfungspflicht ausgenommen.

  4. Wenn die Mitglieder die FSM zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten wollen, verpflichten sie sich, die FSM bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren.

    Die ordentlichen Mitglieder der FSM sind verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen im Telemedienangebot, die einer Neugestaltung des Angebots gleichkommen, ihr Telemedien-Angebot der Geschäftsstelle zur Prüfung vorzulegen. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die einen eigenen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben und schriftlich versichern, dass ihr Angebot mit den wesentlichen Änderungen den Bestimmungen des FSM Verhaltenskodexes entspricht.

    Kommt die Geschäftsstelle im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften zum Jugendmedienschutz nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, so wird sie diese Einschätzung dem Vorstand mitteilen. Der Vorstand kann in diesen Zweifelsfällen dem Mitglied empfehlen, das Angebot entsprechend abzuändern. Kommt das Mitglied dieser Empfehlung des Vorstandes nicht nach, so kann der Vorstand dem Mitglied auferlegen, die Gutachterkommission mit der Beratung des Angebots zu beauftragen.

    Wird gegen die Verpflichtungen aus Satz 1 und/oder Satz 2 und/oder Satz 6 verstoßen, kann die FSM sich darauf berufen, für dieses Angebot nicht als Jugendschutzbeauftragter i.S.d. § 7 JMStV beauftragt worden zu sein.

  5. Mitglieder, die durch die FSM den Jugendschutzbeauftragten ersetzen, haben der Geschäftsstelle der FSM die von Ihnen verantworteten Webseiten sowie diesbezügliche Änderungen mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann ein Verfahren nach § 8 Abs. 6 nach sich ziehen.

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§ 5 Rechte der ordentlichen Mitglieder

  1. Für ordentliche Mitglieder (§ 3 Abs. 2) schafft und erhält der Verein die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Die Anerkennung kann auch von einem Konsortium beantragt werden, dem der Verein angehört.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
    • an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und dort Anträge zu stellen,
    • an Arbeitsgruppensitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    • von den Organen und Gremien des Vereins Auskünfte und Rat einzuholen,
    • bei Gerichtsverhandlungen mit grundsätzlicher Bedeutung eine Kostenbeteiligung durch den Verband in Anspruch zu nehmen, wenn der Vorstand einem Antrag auf Erkennung als Musterprozess zustimmt. Sollte eine Finanzierung aus dem bestehenden Haushalt der FSM nicht möglich sein, erfolgt bei Zustimmung durch die Mitgliederversammlung die Finanzierung umlagebezogen,
    • vorgehaltene Informationen über die für Mitglieder relevanten Themenbereiche abzurufen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder haben die Möglichkeit:
    • den Jugendschutzbeauftragten im Sinne von § 7 Abs. 1 JMStV, nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 JMStV, durch die FSM ersetzen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten für das konkrete Angebot voraussichtlich mit einem besonders hohen Prüfungs- und Beratungsaufwand verbunden ist. Ein besonders hoher Prüfungs- und Beratungsaufwand besteht in der Regel dann, wenn das Angebot im Wesentlichen aus User Generated Content besteht oder sonst besonders umfangreich ist. Hierauf weist der Vorstand das antragstellende Unternehmen vor der Entscheidung über den Mitgliedsantrag hin.
    • die FSM nach ihrer Anerkennung bei von der KJM behaupteten Verstößen gegen den JMStV einzuschalten, so dass die Beschwerdestelle und mindestens ein Beschwerdeausschuss einer Überprüfung gem. § 20 Abs. 5 JMStV nachkommen. Ebenso kann das Mitglied einen Beschwerdeausschuss damit betrauen, dass er auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 JMStV) eine zuvor gefällte Entscheidung überprüft. Einzelheiten regelt die Beschwerdeordnung.
    • sich einem Subverhaltenskodex des Vereins anzuschließen.
  4. Ordentliche Mitglieder sind in allen den Verein betreffenden Fragen stimmberechtigt. Ihnen stehen folgende Stimmrechte zu:

    Umsatz des Mitgliedsunternehmens
    pro Kalenderjahr:

    Stimmrechte:

    über 100 Mio. €

    4

    40 Mio. – 100 Mio. €

    3

    10 Mio. – 40 Mio. €

    2

    05 Mio. – 10 Mio. €

    1

    01 Mio. – 05 Mio. €

    1

    weniger als 01 Mio. €

    1
    Macht ein Unternehmen keine Angaben zum Jahresumsatz, so erhält es 4 Stimmrechte und wird gemäß der Beitragsordnung der FSM automatisch in die höchste Beitragskategorie eingestuft.

    In Abstimmungen, die sich auf eine Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung des Vereins sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung beziehen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied jeweils nur eine Stimme zu.

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§ 6 Rechte der außerordentlichen Mitglieder

  1. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
    • an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
    • an Arbeitsgruppensitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern die Arbeitsgruppe bei ihrer Einrichtung nicht ausdrücklich den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten wurde,
    • von den Organen und Gremien des Vereins Auskünfte und Rat einzuholen,
    • vorgehaltene Informationen über die für Mitglieder relevanten Themenbereiche abzurufen.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben die Möglichkeit,
    • den Jugendschutzbeauftragten im Sinne von § 7 Abs. 1 JMStV, nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 JMStV, durch die FSM ersetzen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten für das konkrete Angebot voraussichtlich mit einem besonders hohen Prüfungs- und Beratungsaufwand verbunden ist. Ein besonders hoher Prüfungs- und Beratungsaufwand besteht in der Regel dann, wenn das Angebot im We-sentlichen aus User Generated Content besteht oder sonst besonders umfangreich ist. Hierauf weist der Vorstand das antragstellende Unternehmen vor der Entscheidung über den Mitgliedsantrag hin.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben, mit Ausnahme der nachfolgenden Bereiche, kein Stimmrecht:
    • Änderung der Rechte und Pflichten oder der Voraussetzungen der außerordentlichen Mitgliedschaft;
    • Änderung der Beitragsordnung und Umlagen, soweit sie die Beiträge außerordentlicher Mitglieder betrifft;
    • Änderung des Vereinszwecks;
    • Auflösung des Vereins;
    • Vorstandswahlen nach Maßgabe des § 10 Abs. 1.
  4. Ist ein außerordentliches Mitglied im Einzelfall stimmberechtigt, so steht ihm nur eine Stimme zu.

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§ 7 Rechte der fördernden Mitglieder

  1. Die fördernden Mitglieder sind berechtigt:
    • an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
    • an Arbeitsgruppensitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern die Arbeitsgruppe bei ihrer Einrichtung nicht ausdrücklich den ordentlichen und/oder außerordentlichen Mitgliedern vorbehalten wurde,
    • von den Organen und Gremien des Vereins Auskünfte und Rat einzuholen,
    • vorgehaltene Informationen über die für Mitglieder relevanten Themenbereiche abzurufen.
  2. Fördernde Mitglieder können Anfragen ihrer Mitglieder, die den Bereich des Jugendschutzes in Telemedien betreffen, in Einzelfällen an die Geschäftstelle der FSM vermitteln.
  3. Fördernde Mitglieder haben, mit Ausnahme der nachfolgenden Bereiche, kein Stimmrecht:
    • Änderung der Rechte und Pflichten oder der Voraussetzungen der fördernden Mitgliedschaft;
    • Änderung der Beitragsordnung und Umlagen, soweit sie die Beiträge fördernder Mitglieder betrifft;
    • Änderung des Vereinszwecks;
    • Auflösung des Vereins;
    • Vorstandswahlen nach Maßgabe des § 10 Abs. 1.
  4. Ist ein förderndes Mitglied im Einzelfall stimmberechtigt, so steht ihm nur eine Stimme zu.

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§ 8 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft; Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag zu stellen. Mit der Antragstellung ist der unterzeichnete Basis-Verhaltenskodex sowie wahlweise weitere unterzeichnete Kodexe für einzelne Mitgliedergruppen/Themen abzugeben und ein stimm- und erklärungsberechtigter Ansprechpartner zu benennen. Mit der Antragstellung werden Satzung, Basis-Verhaltenskodex, Beschwerdeordnung und Beitragsordnung der FSM akzeptiert.
  2. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand stuft das Mitglied nach Maßgabe der Beitragsordnung in eine der Beitragskategorien ein.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird jeweils am 01. Januar für das gesamte Jahr im Voraus fällig.
  4. Die Mitgliedschaft kann wie nachfolgend enden:
    • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem hauptamtlichen Geschäftsführer. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
    • Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus mit Ausschluss, Löschung der Firma im Handelsregister oder sonstiger Löschung oder Auflösung des Mitglieds mit Eintritt des Ereignisses. Das Mitglied muss den hauptamtlichen Geschäftsführer unter Vorlage von entsprechenden Belegen über die Löschung oder Auflösung informieren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres bleibt der Anspruch auf den vollen Jahresbeitrag bestehen. Eine anteilige Verrechnung erfolgt nicht.
  6. Schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung, den Verhaltenskodex oder gegen die Entscheidung der Beschwerdeausschüsse führen zu einer schriftlichen Abmahnung des Mitgliedes durch den Vorstand. Verhält sich das Mitglied danach nicht im Sinne der Satzung, im Sinne des Verhaltenskodexes oder im Sinne der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, so kann der Vorstand eine angemessene Vereinsstrafe aussprechen. Bei schweren Verstößen gegen das Statut der Gutachterkommission, insbesondere gegen die in Ziffer X.1. fixierte Art und Weise der Veröffentlichung des erstellten Gutachtens bzw. Bezugnahme auf das erstellte Gutachten, kann der Vorstand ohne vorherige Abmahnung eine angemessene Vereinsstrafe aussprechen. Vereinsstrafen sind Geldbußen in Höhe bis zu 20.000,00 € oder ein Ausschluss aus dem Verein.
  7. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwider handelt. Den Interessen des Vereins handelt ein Mitglied insbesondere dann zuwider, wenn es das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer schädigt oder beharrlich gegen die Zwecke des Vereins zuwiderhandelt. In der Regel handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins auch dann zuwider, wenn es trotz wiederholter Aufforderung einem durch den Beschwerdeausschuss festgestellten Verstoß gegen den Verhaltenskodex nicht abhilft, obwohl dies tatsächlich möglich und zumutbar ist, wiederholt Sanktionen nicht befolgt oder wiederholt vom Vorstand mit einer Vereinsstrafe belegt wurde. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß Beitragsordnung in Rückstand ist, kann ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den drohenden Ausschluss ist das Mitglied spätestens drei Wochen vor der Entscheidung durch den Vorstand zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen Beschwerde einlegen und die Entscheidung zur Abstimmung der Mitgliederversammlung vorlegen.nach oben

§ 9 Organe und Gremien des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung; Gremien sind die gem. § 12 gebildete Beschwerdestelle sowie die gemäß § 13 gebildete Gutachterkommission der FSM.

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§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstandes sind bei Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren und auf der Basis einer einfachen Mehrheit gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Lediglich im Innenverhältnis gilt für die Vertretung folgendes: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, bei Verhinderung des Vorsitzenden durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Scheidet ein Vereinsmitglied aus dem Verein aus, so gilt dies entsprechend für das zugehörige Mitglied des Vorstandes. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied kein Vereinsmitglied mehr vertritt oder nicht mehr für das Unternehmen oder den Verband tätig ist, für das er zum Zeitpunkt der Wahl tätig war. Die nächste Mitgliederversammlung wählt für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied einen Nachfolger. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit der gemäß Absatz 1 gewählten.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder schriftlich vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist die nächste Vorstandssitzung hinsichtlich aller Tagesordnungspunkte, die in der Einladung zur ersten Vorstandssitzung angegeben sind, in jedem Fall beschlussfähig. Die zweite Vorstandssitzung kann auch am Tage der ersten stattfinden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Der Vorstand kann Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

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§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand die Einberufung einer derartigen Versammlung unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Befugnisse:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters sowie bis zu sechs weiterer Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. 1),
    • Änderung der Satzung, des Basis-Verhaltenskodexes, der Beschwerdeordnung sowie der Beitragsordnung,
    • Erweiterung der Aufgaben der FSM auf andere Bereiche der Freiwilligen Selbstkontrolle und Verabschiedung der innerorganisatorischen Voraussetzungen.
    Über die Verabschiedung und Änderung von dem Verhaltenskodex untergeordneten Sub-Kodices für einzelne Mitgliedergruppen/Themen entscheiden die betroffenen Mitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung oder Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder über Stimmrechtsübertragung vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist die nächste Mitgliederversammlung in jedem Fall hinsichtlich aller Tagesordnungspunkte, die in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung angegeben sind, beschlussfähig. Die zweite Mitgliederversammlung kann auch am Tage der ersten stattfinden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Stimmberechtigung und die Stimmenzahl der unterschiedlichen Mitglieder für die jeweiligen Abstimmungsgegenstände bestimmen sich nach Maßgabe der § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4 der Satzung. Jedes Mitglied kann seine Stimme(n) schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Diese Stimmübertragungserklärung ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Kein Mitglied kann mehr als die Stimmrechte von 2 weiteren Mitgliedern auf sich vereinigen.Ein Mitglied, das mit der ordnungsgemäßen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung vom Vorstand eingeräumter Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise mehr als drei Monate in Rückstand ist, ist so lange nicht stimmberechtigt, bis es den ausstehenden Betrag in voller Höhe beglichen hat.Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Soweit in der Satzung von einer ¾-Mehrheit die Rede ist, ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren mit den von der Satzung bestimmten Mehrheiten gefasst werden. Der Vorschlag eines Beschlusses ist jedem Mitglied des Vereins vom Vorsitzenden des Vorstands schriftlich, per Telefax oder E-mail zu übermitteln. Die Abstimmung über den Vorschlag erfolgt innerhalb einer vom Vorsitzenden des Vorstandes vorgeschlagenen Frist; diese darf nicht kürzer als 3 Wochen nach Absendung des Vorschlags sein. Die Stimmabgabe erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Diese kann schriftlich, per Telefax oder E-mail erfolgen. Nicht abgegebene Stimmen, Stimmenthaltungen sowie verspätet zugegangene Stimmabgaben gelten als ungültige Stimmen. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreters zu unterschreiben.

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§ 12 Beschwerdestelle

  1. Die Aufgaben der Beschwerdestelle ergeben sich aus der von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit verabschiedeten Beschwerdeordnung.
  2. Die Beschwerdestelle besteht aus dem Leiter, dessen Mitarbeitern und den Beschwerdeausschüssen. Die Beschwerdeausschüsse haben insgesamt mindestens sechs ordentliche sowie drei stellvertretende Mitglieder. Sofern Mitglieder bzw. Mitarbeiter von Mitgliedern des Vereins in diesem Gremium mitwirken, dürfen diese nicht bei Entscheidungen über das eigene Unternehmen/Verband mitwirken. Bei der Auswahl der Beschwerdeausschüsse ist zudem darauf zu achten, dass die Personen durch ihre Ausbildung oder ihre berufliche Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben um eine Gewähr für eine hohe Qualität der Prüfentscheidungen und Gutachten zu bieten. Weiterhin werden auch Personen aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Mitglieder der Beschwerdeausschüsse werden durch den Vorstand für mindestens zwei Jahre bestellt. Den Mitgliedern des Vereins und dem Beschwerdestellenleiter steht ein Vorschlagsrecht zu.
  3. Der Leiter und die Mitarbeiter der Beschwerdestelle sowie die Mitglieder der Beschwerdeausschüsse sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In ihrer Arbeit sind sie nur den Gesetzen, insbesondere dem JMStV, den dazu erlassenen Satzungen und Richtlinien, der FSM-Satzung, dem FSM-Verhaltenskodex und der FSM-Beschwerdeordnung verpflichtet. Die Tätigkeit der Mitglieder der Beschwerdeausschüsse ist ehrenamtlich.
  4. Näheres regelt die Beschwerdeordnung.

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§ 13 Gutachterkommission (GK)

  1. Die Aufgaben, die Zusammensetzung sowie die Antrags- und Prüfverfahren der Gutacherkommission ergeben sich aus dem Statut der GK, das vom Vorstand der FSM zu verabschieden ist.
  2. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder der FSM haben das Recht, teilweise auch die Pflicht (gem. § 4 Abs. 3) bei der GK einen Antrag zur Prüfung eines von ihnen verantworteten Multimedia-Angebotes hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Verhaltenskodex sowie entsprechender Gruppen-Kodexe der FSM sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu stellen.
  3. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder der FSM haben das Recht auf Erteilung eines Prüfsiegels, sofern von der GK eine Vereinbarkeit mit dem Verhaltenskodex sowie entsprechender Gruppenkodexe der FSM sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz festgestellt wurde. Das Nähere regelt das Statut der Gutachterkommission.
  4. Sofern Mitglieder bzw. Mitarbeiter von Mitgliedern des Vereins in diesem Gremium mitwirken, dürfen diese nicht bei Entscheidungen über das eigene Unternehmen/Verband mitwirken. Bei der Auswahl der Mitglieder der Gutachterkommission ist zudem darauf zu achten, dass die Personen durch ihre Ausbildung oder ihre berufliche Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eine Gewähr für eine hohe Qualität der Prüfentscheidungen und Gutachten zu bieten. Weiterhin werden auch Personen aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Mitglieder der Gutachterkommission werden durch den Vorstand für mindestens zwei Jahre bestellt. Den Mitgliedern des Vereins und dem Beschwerdestellenleiter steht ein Vorschlagsrecht zu.

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§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

Zur Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung des Vereins unterhält dieser eine hauptamtliche Geschäftsstelle. Sie wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet, der vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit bestellt und abberufen wird. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den hauptamtlichen Geschäftsführer. Alles Weitere regeln eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung über die Arbeit der Vorstände und der Geschäftsführung sowie ein Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte.

Die Geschäftsstelle führt die Prüfung gemäß § 4 Absatz 3, 4 durch bzw. stellt diese sicher.

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§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie prüfen die Geschäftsunterlagen und erstatten Bericht auf der ersten Mitgliederversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

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§ 16 Finanzierung des Vereins

  1. Die Kosten des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, staatliche Fördermittel, aufwandsbezogene Umlagen der Prüfgremien und sonstige Mittel gedeckt. Näheres bestimmt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung und etwaige Änderungen derselben werden von einer 3/4-Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

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§ 17 Satzungsänderung und Basis-Verhaltenskodexänderung

Über eine Satzungsänderung, Satzungszweckänderung und über eine Änderung des Verhaltenskodexes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

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§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss fristgerecht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der FSM an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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Berlin, den 30.09.2009


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