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Die Gutachterkommission

Von der FSM wurde eine unabhängige Gutachterkommission (GK) gebildet.

Die Gutachterkommission kann von Mitgliedern der FSM zu juristischen, technischen oder medienwissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendmedienschutz angerufen werden. Damit kommt die FSM dem ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Aufgaben nach. Mitglieder der FSM haben gemäß der Satzung das Recht und teilweise auch die Pflicht, bei der Gutachterkommission einen Antrag zur Prüfung eines von ihnen verantworteten Multimedia-Angebotes hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Jugendmedienschutzrecht und dem FSM Verhaltenskodex sowie entsprechender Gruppen-Sub-Kodizes der FSM zu stellen. Prüfmaßstab des Gutachtens sind die Vereinsdokumente der FSM, insbesondere die Prüfrichtlinie der FSM, die Prüfgrundsätze der FSM und die Satzungen und Richtlinien nach § 19 Abs.2 JMStV.

Wir freuen uns, unseren Mitgliedern diesen Service anbieten zu können, da wir aufgrund zahlreicher Nachfragen wissen, dass unter unseren Mitgliedern ein großes Bedürfnis besteht, Onlineangebote auf ihre Rechtmäßigkeit begutachten zu lassen.

Die Kosten für die Inanspruchnahme der Gutachterkommission ergeben sich aus der Gebührenordnung.

Sollten Sie noch Fragen zu dem Verfahren haben, können Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden.

 

Information zur Gutachterkommission (GK)

Verfahren:

I. Antrag

Der Antragssteller muss das Gutachten schriftlich bei der Geschäftsstelle der FSM beantragen. Der Antrag kann auf einem von der FSM im geschlossenen Mitgliederbereich bereitgehaltenen Formular erfolgen. Dem Antrag ist eine Kopie des zu prüfenden Diensteangebotes beizufügen. Nach dem Eingang des Antrags erhält der Antragsteller eine Nachricht, wann und in welchen Zeitrahmen sein Angebot voraussichtlich durch die Gutachterkommission (GK) geprüft werden wird, unter der Bedingung, dass die vom Gutachtenauftraggeber eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Geschäftsstelle leitet den Antrag an die GK weiter.

II. Gutachterkommission

Die Mitglieder der GK sind Mitglieder des FSM Beschwerdeausschusses und verfügen daher über besondere Kompetenz und Erfahrungen in Fragen des Jugendschutzrechts, der Medienwissenschaften oder besitzen besonderen technischen Sachverstand. Jeweils drei Mitglieder der GK begutachten ein vorliegendes Angebot. Die Beratung und Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Form. Der Antragsteller hat das Recht, vor der Beratung durch die Mitglieder des jeweiligen Gutachterausschusses eine Stellungnahme abzugeben. Zumeist erfolgt zwischen den Gutachtern und dem Gutachtenauftraggeber eine mündliche Besprechung. Einen Anspruch darauf hat der Gutachtenauftraggeber nicht, jedoch kann der Gutachterausschuss eine mündliche Beratung anberaumen, zu der der Antragsteller persönlich geladen wird.

III. Entscheidung

Gelangt die Gutachterkommission zu dem Ergebnis, dass das Diensteangebot gegen den Verhaltenskodex der FSM verstößt, so empfiehlt die GK in einem Gutachten Änderungen, nach denen der Vorwurf des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex der FSM entfällt. Das Gutachten wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Kommt die GK zu der Auffassung, dass das Diensteangebot mit den Bestimmungen des Verhaltenskodex vereinbar ist, so erhält der Antragssteller zusammen mit dem Gutachten eine Bescheinigung über das Ergebnis der Beurteilung.


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