FAQ Selbstkontrolle Suchmaschinen
Allgemeine Fragen zur Selbstkontrolle Suchmaschinen unter dem Dach der FSM
Die Mitglieder der Selbstkontrolle Suchmaschinen sind in alphabetischer Reihenfolge:
Das Internet bietet eine sehr große Menge an Informationen. Um sich in diesem komplexen Angebot zu orientieren, sind Suchmaschinen heute zu einer unverzichtbaren Hilfe zum Auffinden gesuchter Inhalten geworden. Mit der zunehmenden Nutzung von Suchmaschinen und dem wachsenden Umfang durch sie auffindbarer Inhalte ist auch ihre Bedeutung für den Jugendmedienschutz gewachsen. Im Bewusstsein ihrer besonderen Rolle bei der Informationsvermittlung im Internet setzen sich die Suchmaschinenanbieter bereits seit langem für den Verbraucherschutz sowie Kinder- und Jugendschutz ein.
Im Februar 2005 haben dann verschiedene namhafte Suchmaschinen unter dem Dach der FSM die Selbstkontrolle Suchmaschinen gegründet, um sich - bei gleichzeitiger Wahrung der Meinungsfreiheit und der Vermeidung von Zensur - gemeinsam über einheitliche Standards zur Gewährleistung von Transparenz, Verbraucher- und Jugendschutz zu verständigen und diese im Rahmen eines gemeinsamen Verhaltenskodex für Suchmaschinenanbieter umzusetzen.
Die Mitglieder der Selbstkontrolle Suchmaschinen sind auch Mitglieder der FSM. Die Selbstkontrolle Suchmaschinen ist eine Mitgliederuntergruppe (hier Suchmaschinen) der FSM, die sich gemäß § 2 Abs. 2 der FSM-Satzung einen zusätzlichen eigenen Verhaltenssubkodex gegeben hat.
Damit unterliegen ihre Mitglieder nicht nur dem Verhaltenssubkodex der Suchmaschinenanbieter der FSM (VK-S) und der mit ihm einhergehenden Verfahrungsordnung für Suchmaschinenanbieter (VO-S) der FSM für Verfahren bei möglichen Verstößen gegen den Verhaltenssubkodex. Sondern darüber hinaus gilt für sie wie für alle anderen FSM-Mitglieder auch die FSM-Satzung und sie verpflichten sich zur Einhaltung des allgemeinen Verhaltenskodex der FSM (VK-FSM) sowie zur Anerkennung der allgemeinen Beschwerdeordnung der FSM (BO-FSM).
Eine Übersicht des Verhältnisses von FSM und Selbstkontrolle Suchmaschinen anhand ihrer wichtigsten Dokumente finden sie hier.
Die Vorgaben der Freiwilligen Selbstverpflichtung stehen in keinem Zusammenhang mit der Frage des Einkaufs von Suchergebnissen bzw. dem Vorhandensein einer eigenen Infrastruktur. Somit stellt sich die Verpflichtung gegenüber der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils als individuelle Entscheidung des einzelnen Suchmaschinenanbieters dar, den Verbraucher- und Jugendmedienschutz im Internet auf diese Weise und in diesem Rahmen jetzt und künftig zu fördern und zu betreiben. Darüber hinaus hat der Einkauf von Suchergebnissen keinen Einfluss auf die Möglichkeit, technische Vorkehrungen zum Schutz von Kinder- und Jugendlichen zu treffen.
Fragen zum Verhaltenssubkodex der Suchmaschinenanbieter
Es ist das erklärte Ziel des Verhaltensubkodex' der Suchmaschinenanbieter, den Kinder- und Jugendschutz sowie den Verbraucherschutz bei der Nutzung von Suchmaschinen in Deutschland sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthält der Verhaltenssubkodex verschiedene Selbstverpflichtungen der in der Selbstkontrolle Suchmaschinen zusammengeschlossenen Suchmaschinenanbieter.
Darüber hinaus legt der Verhaltenskodex fest, dass das Verfahren und mögliche Sanktionen im Fall einer Beschwerde wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Verhaltenssubkodex der Suchmaschinenbetreiber in einer gesonderten Verfahrensordnung geregelt wird.
Ein Schaubild des Beschwerdeverfahrens finden Sie hier, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Beschwerdeverfahren hier.
In welcher Form erfolgt die in §2 Abs. 1 VK-S erwähnte Aufklärung der Nutzer über die Funktionsweise von Suchmaschinen?
Jeder einzelne Anbieter setzt dies individuell um. Allen Anbietern ist jedoch gemein, dass sie die Nutzer in verständlicher Weise über die allgemeinen technischen Grundlagen und Funktionsweisen aufklären, die den Suchtechnologien zugrunde liegen. Außerdem wird der Nutzer darauf hingewiesen, wie Webseiten gestaltet sein sollten, damit die Suchmaschinen den Sinn der Seite verstehen und bei entsprechend formulierten Anfragen richtig reagieren können.
Verschiedene Umsetzungen dieser Selbstverpflichtung durch die Suchmaschinenanbieter in der Selbstkontrolle Suchmaschinen sehen Sie hier:
- AOL: verschiedene Hilfeseiten zur Standard-Suche, der erweiterten Suche sowie zu den von Google gelieferten Ergebnissen
- Google (verschiedene Punkte unter "Unsere Suche > Suchhilfe" sowie "Für Webseitenbetreiber > Informationen für Webmaster" sowie in den "Häufig gestellten Fragen")
- MSN (verschiedene Punkte unter "Hilfe und Funktionen" sowie "Hilfe für Seiteneigentümer)
- t-info (unter "FAQs" die Abschnitte "Fragen der Nutzer zur Suche und den Suchergebnissen" und "Fragen von Webmastern zu suchen.de")
- Yahoo! (insbesondere die Punkte: "Allgemeine Such-Hilfe", "Der Such-Index", "Das Such-Ranking", "Der Yahoo! Web-Crawler" und "Such-Spam & Index-Löschungen")
Wie funktioniert eine Suchmaschine?
Suchmaschinen arbeiten – vereinfacht dargestellt – in drei Schritten: 1.) sie sammeln Informationen ein, 2.) bereiten sie auf und 3.) stellen sie auf Anfrage wieder bereit.
- Informationssammlung (Erfassung)
Die Informationssammlung erfolgt durch den so genannten Crawler (auch Spider, Suchroboter, Bot, etc.). Dies ist eine Software, die den Hyperlinks auf Internetseiten folgt, so systematisch das Internet durchsucht, die auf Internetseiten vorhandenen Informationen einsammelt, und diese dann auf Servern abspeichert. Dies ist ein kontinuierlicher Prozess, da die gesammelten und gespeicherten Informationen stetig aktualisiert und ergänzt werden.
- Informationsaufbereitung (Indizierung)
Aus dieser Sammlung von Informationen wird anschließend ein Index (auch Katalog. Datenbank, etc.) erzeugt, sprich, die vom Crawler gefundenen Internetseiten werden erfasst, analysiert, alle gefunden Inhalte werden indiziert und mit den URLs (sowie weiteren Informationen wie Uhrzeit, etc.) verknüpft, unter denen sie gefunden wurden.
- Informationsbereitstellung (Ergebnisdarstellung)
Für jede Suchanfrage wird anschließend nicht mehr das gesamte Internet durchsucht, sondern nur noch dieser Index, da dieser besonders schnell und effizient durchsucht werden kann. Abschließend werden die für die Suchanfrage relevantesten Ergebnisse in einer Liste dargestellt.
Warum liefern unterschiedliche Suchmaschinen unterschiedliche Ergebnisse?
Verschiedene Suchmaschinen liefern für gleiche Suchbegriffe häufig recht unterschiedliche Ergebnisse. Dies liegt daran, dass sich die oben genannten Prozesse von Suchmaschine zu Suchmaschine unterscheiden.
Insbesondere die Zusammenstellung und Bestimmung der Reihenfolge der Suchergebnisse für eine Suchanfrage, sprich, die jeweiligen Methoden zur Ermittlung der Relevanz von Internetseiten für eine Suchanfrage, die so genannten Suchmaschinen-Algorithmen, sind ein von jeder Suchmaschine gut gehütetes Geschäftsgeheimnis.
In diesen vollautomatischen Prozess beziehen Suchmaschinen-Algorithmen zahllose sowohl interne wie externe Faktoren mit ein. Die sind beispielsweise einerseits die Qualität und Quantität von Seiteninhalten, etwa die Häufigkeit und Platzierung eines Suchworts, oder andererseits z.B. die Zahl der Links auf eine Internetseite und die Qualität der Seiten, von denen diese Links stammen.
Entsprechend der großen Dynamik des Internet verändern sich aber auch die Suchmaschinen-Algorithmen selbst stetig, so dass auch die von einzelnen Suchmaschinen gelieferten Ergebnisse einem stetigen Wandel unterworfen sind.
Was hat es mit der in §2 Abs. 2 VK-S erwähnten transparenten Gestaltung der Suchergebnisse und eindeutigen Kennzeichnung von Werbung auf sich?
Werbung ist eine wesentliche Einnahmequelle der Anbieter. Nur über die Finanzierung des Angebots mittels Werbung ist es den Suchmaschinenanbietern überhaupt möglich, den Nutzern diese wichtige, aber mit großem Aufwand verbundene Funktion zur Erschließung des Internets kostenlos zur Verfügung stellen zu können.
Die Finanzierung dieser Dienste über Werbeeinnahmen kann dabei sicherlich als unproblematisch gelten, solange die Werbung entsprechend der Selbstverpflichtung eindeutig als solche gekennzeichnet und für den Nutzer leicht als solche erkennbar ist.
Darüber hinaus umfasst der Verhaltenskodex an dieser Stelle die Selbstverpflichtung, dass auch die Platzierung der Ergebnisse durch keine kommerziellen Vereinbarungen zwischen dem Suchmaschinenanbieter und dem auf der Ergebnisliste Erscheinenden beeinflusst werden darf.
Anders gesagt: Die Ergebnislisten der in der FSM organisierten Suchmaschinenanbieter enthalten keinerlei Werbung. Aber auch dem Erscheinen oder der Platzierung von Ergebnissen in den Ergebnislisten liegen keinerlei kommerzielle Vereinbarungen zwischen einem Suchmaschinenanbieter und einer anderen Partei zugrunde. Die gezeigten Ergebnisse und ihre Reihenfolge sind das alleinige Ergebnis der von den Suchmaschinen verwendeten Algorithmen zur Bestimmung der Relevanz von Suchergebnissen.
Die Kennzeichnung von Werbung wird von den Anbietern auf verschiedene Weise umgesetzt. Nachfolgend haben wir Links auf Ergebnisseiten beispielhaft anhand des Suchbegriffs "Berlin" zusammengestellt.
Worum handelt es sich bei den unter §2 Abs. 3 VK-S erwähnten technischen Vorkehrungen zum Schutz von Kinder- und Jugendlichen?
Unter technischen Vorkehrungen ist der Einsatz von Technologien zu verstehen, die sich insgesamt an den Vorgaben des Jugendmedienschutzes orientieren und darauf ausgerichtet sind, Ergebnisse mit Links zu eindeutig illegalen Inhalten nicht anzuzeigen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Seiten entsprechend erkennbar sind.
Jugendgefährdende Inhalte, die diese Technologien passieren, beinhalten entweder Falschinformationen zur Umgehung oder nutzen Lücken, die nach Bekannt werden umgehend geschlossen werden. Gleichzeitig wird der effektivste Schutz der Kinder und Jugendlichen vor diesen Inhalten allein durch ein kooperatives Zusammenwirken mit den Eltern und Erziehungsberechtigten zu erreichen sein.
Was verbirgt sich hinter der unter §2 Abs. 4 VK-S aufgeführten Datensparsamkeit beim Umgang mit Nutzerdaten?
Datensparsamkeit ist ein Konzept im Bereich Datenschutz, das sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt. Die Grundidee ist, dass bei der Datenverarbeitung nur so viele personenbezogene Daten gesammelt werden, wie für die jeweilige Anwendung unbedingt notwendig sind. Datensparsamkeit bedeutet also, dass sich die Suchmaschinenanbieter an dem Ziel ausrichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und diese wieder zu löschen, sobald der Zweck zu ihrer Erhebung entfällt.
Reine Erhebungen über die Anzahl von Klicks oder Suchanfragen für einen bestimmten Begriff stellen allerdings keine personenbezogen Daten dar, da in diesen Fällen einzelne Nutzer nicht identifizierbar sind. Personenbezogene Daten, wie beispielsweise Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse werden nicht erfasst, es sei denn, diese Angaben erfolgen freiwillig, etwas für die Anmeldung zur Nutzung bestimmter Angebote.
Anders gesagt: Für die Nutzung personenbezogener Daten ist es immer eine notwendige Voraussetzung, dass der Nutzer sie freiwillig zur Verfügung stellt oder bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Nutzer besteht. Darüber hinaus ist Widerruf der Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten jederzeit möglich. Der Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte müssen die Nutzer ebenfalls zustimmen, es sei den Suchmaschinenanbieter sind zur Herausgabe dieser Daten rechtlich verpflichtet.
Die Selbstpflichtung zur Datensparsamkeit, zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre ihrer Nutzer spiegelt sich auch in den Datenschutzrichtlinien der Suchmaschinenanbieter. In ihnen wird dargestellt, was die Nutzer in Punkto Datenschutz tun können (z.B. wie die Löschung von Cookies funktioniert), was Suchmaschinenanbieter mit von den Nutzern überlassenen Nutzerdaten machen dürfen - und was nicht:
Fragen zum BPjM-Modul
Was ist das in §2 Abs. 5.b VK-S erwähnte BPjM-Modul (und was ist die dem Modul zugrunde liegende BPjM-Liste)?
Das BPjM-Modul wurde von der Selbstkontrolle Suchmaschinen in der FSM in Kooperation mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entwickelt. Es handelt sich dabei um ein technisches Verfahren, durch das verhindert wird, dass Internetadressen (URLs), die von der BPjM in einem gesetzlich geregelten Verfahren indiziert und auf den Index jugendgefährdender Medien gesetzt wurden, in den Ergebnislisten der Suchmaschinen angezeigt werden.
Das so genannte BPjM-Modul selbst enthält von der BPjM zur automatisierten Verarbeitung aufbereitete Datensätze, die von der BPjM verschlüsselt an die Suchmaschinenanbieter in der Selbstkontrolle Suchmaschinen übermittelt werden, so dass die indizierten Internetangebote aus den Ergebnislisten der beteiligten Suchmaschinen ausgeblendet werden.
Dabei handelt es sich laut Angaben der BPjM um "Inhalte, die 1) nicht außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe verbreitet werden dürfen (z.B. einfache Pornographie) sowie 2) um Angebote, deren Verbreitung auch in geschlossenen Benutzergruppen absolut unzulässig ist. Hierzu zählen u.a. Kriegsverherrlichung, Verstöße gegen die Menschenwürde und Darstellung von minderjährigen Jungen und Mädchen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung".
Wird das BPjM-Modul auch bei den ausländischen Suchen der Mitglieder der Selbstkontrolle eingesetzt?
Das BPjM-Modul verhindert, dass Internetadressen (URLs), die von der BPjM in einem gesetzlich geregelten Verfahren indiziert und auf den Index jugendgefährdender Medien gesetzt wurden, in den Ergebnislisten der Suchmaschinen angezeigt werden. Dabei kommt das BPjM-Modul gleichermaßen bei Suchmaschinenanbietern aus Deutschland wie auch im Fall der für den deutschen Markt bestimmten Angebote ausländischer Suchmaschinenanbieter zum Einsatz, sprich: Im Fall der ausländischen Suchmaschinen beschränkt sich der Einsatz des BPjM-Moduls ausschließlich auf die unter ihren .de-Domains bereitgestellten Angebote.
Wenn man bei Suchmaschinen Begriffe mit eindeutig jugendgefährdendem Inhalt eingibt, erhält man trotzdem zahlreiche Treffer. Nützt das BPjM-Modul überhaupt etwas?
In den Verzeichnissen der einzelnen Suchmaschinenanbieter befinden sich deutlich mehr als 10 Milliarden Internetseiten. Hinzu kommt, dass sich die Angebote aufgrund der Schnelllebigkeit des Mediums Internet permanent verändern. Die Suche in dieser riesigen und sehr dynamischen Datenmenge erfolgt daher vollständig automatisiert nach fest definierten Algorithmen, denn eine regelmäßige redaktionelle Überprüfung dieser Menge an Seiten wäre weder möglich noch zumutbar.
Trotzdem versuchen die Suchmaschinenanbieter mit Hilfe von technischen Lösungen, Ergebnisse mit Links zu eindeutig illegalen Inhalten nicht anzuzeigen. Voraussetzung ist dabei, dass die Seiten entsprechend erkennbar sind. Jugendgefährdende Inhalte, die trotzdem passieren, beinhalten entweder Falschinformationen zur Umgehung der technischen Lösungen oder nutzen Lücken, die nach bekannt werden umgehend geschlossen werden. Die im BPjM-Modul verwendete Liste der Bundesprüfstelle für jugendgefährende Medien stellt einen solchen Pool erkennbaren URLs dar.
Nicht vergessen werden sollte außerdem, dass Suchmaschinenanbieter nicht mit den Anbietern der jeweiligen Inhalte gleichzusetzen sind. Sie machen lediglich die Fundstellen zu den einzelnen Seiten zugänglich und sind dementsprechend nicht für die Angebote verantwortlich.
Insgesamt wird der effektivste Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Inhalten allein nur durch ein kooperatives Zusammenwirken mit den Eltern und Erziehungsberechtigten zu erreichen sein.
Nehmen die Suchmaschinenanbieter durch den Einsatz des BPjM-Moduls denn keine Zensur vor?
Die Kooperation mit der BPjM ist für die Suchmaschinenanbieter auch gerade deshalb besonders wichtig, weil die BPjM die autorisierte staatliche Stelle in Deutschland ist, eine Liste jugendgefährdender Internetinhalte vorzuhalten. Die Aufnahme der Internetseiten in die Liste geschieht in einem rechtstaatlichen Verfahren. So werden zum Beispiel die Anbieter betroffener Inhalte vor der Indizierung angehört, sie werden auf die Indizierung hingewiesen und sie können einen Antrag auf Lösung der Indizierung bei veränderten Inhalten stellen. Somit existiert durch das BPjM-Modul nunmehr ein rechtsstaatliches Verfahren für die Nichtanzeige von illegalen Suchergebnissen und ein anerkannter Weg zur Gewährleistung des Jugendschutzes, so dass es den Suchmaschinenanbietern möglich ist, einerseits die in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, ohne sich andererseits Zensurvorwürfen aussetzen zu müssen.
Fragen zum Umgang mit Beschwerden
Wie wird mit Beschwerden gegen Suchmaschinenanbieter umgegangen?
Ein Schaubild des Verfahrens bei Beschwerden gegen Suchmaschinenbetreiber findet sich hier.
Weitere Fragen zum Thema Beschwerden, z.b.
finden Sie in den allgemeinen FAQs.
|