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Beschwerdeordnung Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.
Stand 30.09.2009
Die Beschwerdeordnung steht hier zum Download für Sie bereit.
§ 1 Die Beschwerdestelle
- Ziel der Arbeit der Beschwerdestelle ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in Telemedien, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden sowie der Schutz vor Angeboten in Telemedien, welche die Menschenwürde oder sonstige durch den Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) geschützte Rechtsgüter verletzen.
- Die Beschwerdestelle ist eine Beschwerdestelle i.S.d. § 19 Abs. 3 Nr. 6 JMStV. Die Beschwerdestelle kann darüber hinaus von sich aus gegen ein Mitglied tätig werden. Die Beschwerdestelle überprüft in angemessenen Intervallen stichprobenartig die Angebote von ordentlichen Mitgliedern ohne vorherige Benachrichtigung. Die Überprüfungsintervalle sind unter anderem abhängig von der Jugendschutzrelevanz der einzelnen Angebote.
- Die Beschwerdestelle ist ein selbstständiges und unabhängiges Gremium gem. § 12 der Satzung der FSM, das organisatorisch der Geschäftsstelle der FSM angegliedert ist. Sie wird vom Leiter der Beschwerdestelle organisiert und geführt.
- Die Beschwerden werden auf der Grundlage der Vereinssatzung, dieser Beschwerdeordnung, des von den Mitgliedern des Vereins verabschiedeten Verhaltenskodexes, der FSM Prüfgrundsätze, dem JMStV sowie den hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien der KJM behandelt. Die Prüfgrundsätze werden von der Beschwerdestelle auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen entwickelt und fortgeschrieben und sind integraler Bestandteil dieser Beschwerdeordnung. Zum Erfahrungsaustausch treffen sich die Mitglieder der Gremien der Beschwerdestelle der FSM einmal jährlich.
- Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden nicht als Empfangsbotin oder Stellvertreterin der Vereinsmitglieder oder eines Unterzeichners des Verhaltenskodexes, sondern ausschließlich als unabhängiges Selbstkontrollorgan der FSM und Ansprechpartner für die Nutzer i. S.d. § 7 Abs. 3 JMStV entgegen.
§ 2 Beschwerdeberechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, insbesondere auch die landesrechtlich bestimmten Träger der Jugendhilfe sind berechtigt, sich bei der Beschwerdestelle der FSM über im Internet oder über sonstige Online-Dienste öffentlich zugängliche Inhalte zu beschweren. Unterzeichner des Verhaltenskodexes können Beschwerden, die bei ihnen eingehen, an die Beschwerdestelle weiterleiten.
§ 3 Beschwerdeeingabe
- Beschwerden sind an die Beschwerdestelle auf elektronischem Weg durch Ausfüllen eines Formulars auf der Website der FSM (http://www.fsm.de) einzureichen. Die Beschwerdestelle bearbeitet auch Beschwerden, die über E-Mail an die Beschwerdestelle herangetragen wurden.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Vor- und Nachnamen sowie seine E-Mail-Adresse anzugeben. Er soll auch seine Wohnanschrift mitteilen. Die Beschwerde hat einen Hinweis auf einen bestimmten Inhalt und eine Fundstelle zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat den Grund für seine Beschwerde anzugeben.
§ 4 Zuständigkeit der Beschwerdestelle
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Örtliche Zuständigkeit
- Die Beschwerdestelle ist räumlich für Beschwerden gegen Inhalteanbieter oder diejenigen, die Inhalte zum Abruf bereithalten zuständig, wenn sie ihren Sitz in Deutschland haben, ihre Inhalte von Deutschland aus anbieten oder ihre Inhalte deutlich auf den deutschen Markt ausgerichtet sind.
- Beschwerden, die sich gegen ausländische Inhalteanbieter oder diejenigen, die solche Inhalte zum Abruf im Ausland bereithalten richten, leitet die Beschwerdestelle in anonymisierter Form an eine zuständige Einrichtung weiter, sofern eine solche bekannt ist. In den Ländern, in denen Mitglieder der INHOPE Association tätig sind, sollen diese bevorzugt unterrichtet werden. Hierüber wird der Beschwerdeführer unterrichtet.
- Bei Beschwerden, die sich gegen ausländische Inhalteanbieter oder diejenigen richten, die solche Inhalte zum Abruf im Ausland bereithalten und die nach einer ersten Einschätzung jugendgefährdend sein könnten, leitet die Beschwerdestelle die Beschwerde in anonymisierter Form zusätzlich an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zur weiteren Bearbeitung weiter.
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Sachliche Zuständigkeit
- Die Beschwerdestelle ist sachlich zuständig, wenn ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex der FSM durch ein Mitglied nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
- Bei Beschwerden, deren Behandlung offensichtlich nicht in die sachliche Zuständigkeit der FSM fällt, wird der Beschwerdeführer auf die zuständige Selbstkontrollorganisation hingewiesen und soweit bekannt mit der Kontaktadresse der jeweiligen Beschwerdestelle versehen. Betrifft eine solche Beschwerde ein Mitglied der FSM, wird dieses parallel über die Beschwerde informiert, um ihm so Gelegenheit zur Selbstabhilfe zu geben.
- Die Beschwerdestelle ist berechtigt, anonyme Beschwerden nicht zu bearbeiten. Eine Beschwerde muss, um nicht als anonym zu gelten, sowohl eine funktionsfähige E-Mail-Adresse, als auch die Angaben des Vor- und Nachnamens enthalten. Offensichtlich falsche Angaben werden ebenfalls als anonym gewertet.
§ 5 Umfang der Überprüfung
Der Umfang der Überprüfung der eingelegten Beschwerde bestimmt sich nach dem von dem Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdevortrag.
§ 6 Vorverfahren
- Das Vorverfahren wird eingeleitet durch Eingang einer Beschwerde. Im Vorverfahren wird geprüft, ob der Gegenstand der Beschwerde möglicherweise gegen den Verhaltenskodex verstößt. Wenn die summarische Vorabprüfung ergibt, dass ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex der FSM nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, wird der Beschwerdegegner per E-Mail darüber benachrichtigt, dass eine Beschwerde gegen ein von ihm verantwortetes Angebot eingegangen ist. Der vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerdegrund wird ihm mitgeteilt. Dem Beschwerdegegner wird die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu der Beschwerde Stellung zu nehmen oder der Beschwerde von selbst abzuhelfen. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung um maximal zwei weitere Wochen, über welche die Beschwerdestelle unter Berücksichtigung der für und wider eine Fristverlängerung sprechenden Gründe entscheidet und die nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern darf.
- Bei nicht nachvollziehbaren Beschwerden wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu konkretisieren. Nimmt er diese Gelegenheit nicht wahr oder ergeben sich aus seinem Vortrag keine neuen Erkenntnisse, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
- Hat der Beschwerdegegner den beanstandeten Inhalt von sich aus in einer Weise geändert, die die Beschwerde inhaltlich gegenstandslos werden lässt, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer ist hierüber zu unterrichten.
- Stellt der Beschwerdeausschuss bei dem von einer Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs.5 JMStV behaupteten Verstoß gegen den JMStV einen schweren Verstoß fest, so ist auch bei Vorliegen einer Selbstabhilfe festzustellen, dass ein schwerer Verstoß vorgelegen hat. Der Beschwerdeausschuss kann in Abweichung von § 11 Ziffer 3 S. 1 auch eine Sanktion nach § 11 Ziffer 4 aussprechen.
- Sofern sich die Beschwerde nicht gegen ein Mitglied richtet, entscheidet die Beschwerdestelle über das bei der Beschwerde anzuwendende Verfahren. Sie kann entweder das bei den Mitgliedern der FSM angewandte Vorverfahren entsprechend einleiten oder die Beschwerde unmittelbar in anonymisierter Weise an die zuständige Stelle weiterleiten.
§ 7 Einstellung eines Beschwerdeverfahrens
Das Beschwerdeverfahren kann ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn die Beschwerdestelle von einem Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Anbieter hinsichtlich desselben Angebots Kenntnis hat. Über die Einstellung des Verfahrens ist der Beschwerdeführer zu unterrichten.
§ 8 Aufgaben der Beschwerdestelle
- Der Leiter der Beschwerdestelle ist zuständig für die Organisation und Führung der Beschwerdestelle. Der Leiter der Beschwerdestelle muss die Befähigung zum Richteramt haben.
- Im Rahmen des Vorverfahrens trifft ein Mitarbeiter der Beschwerdestelle zur Vorbereitung auf das Entscheidungsverfahren alle erforderlichen Maßnahmen; insbesondere kann er Auskünfte einholen, Zeugen und Sachverständige befragen.
- Ergibt sich nach ordnungsgemäßer Vorprüfung bei der Bearbeitung einer Beschwerde der Verdacht einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen, insbesondere im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen, unterrichtet ein Mitarbeiter der Beschwerdestelle die jeweils zuständige Behörde über den Inhalt der Beschwerde und den sich daraus ergebenden Verdacht. Sollte es sich bei dem Hostprovider um ein Mitglied der FSM handeln, wird dieser ebenfalls über den Inhalt der Beschwerde informiert, so dass der Hostprovider die Logfiles sichern kann. Nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde wird das betroffene Angebot aus dem Netz genommen.
- Nach Abschluss des Vorverfahrens leitet ein Mitarbeiter der Beschwerdestelle die Beschwerde und alle vorliegenden Stellungnahmen mit einer Zusammenfassung des ermittelten Sachverhalts an die Mitglieder des jeweiligen Beschwerdeausschusses weiter.
§ 9 Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses
Ein Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens drei Prüfern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestimmen. Ein Beschwerdeausschuss ist kein festes Gremium, sondern wird jeweils durch den Leiter der Beschwerdestelle gemäß Geschäftsverteilungsordnung und Geschäftsverteilungsplan und nach Maßgabe der Auswahlkriterien entsprechend der Satzung zusammengestellt.
§ 10 Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss
- Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind vom Vorsitzenden schriftlich abzufassen und zu begründen (Gutachten). Die Entscheidung hat die Namensangaben aller mitwirkenden Beschwerdeausschussmitglieder zu enthalten.
- Das Gutachten besteht aus der Prüfentscheidung, einer Angabe des für die Entscheidung wesentlichen Inhalts des Angebotes sowie einer Begründung. Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen Bestimmungen des JMStV, der dazu erlassenen Satzungen und / oder Richtlinien oder des Verhaltenskodexes der FSM sie beruht. Bei der Abfassung der Gutachten ist die besondere Bedeutung zu berücksichtigen, die ihnen auf Grundlage des JMStV zukommt.
- Entscheidungen des Beschwerdeausschusses können auch im Umlaufverfahren getroffen werden.
§ 11 Inhalt und Bekanntgabe der Entscheidung
- Der Inhalt der Entscheidung wird dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner durch einen Mitarbeiter der Beschwerdestelle mitgeteilt.
- Ist die Beschwerde unbegründet, wird sie zurückgewiesen.
- Ist einer Beschwerde durch ein Mitglied der FSM selbst abgeholfen worden, so ist dies durch den Beschwerdeausschuss festzustellen und das Verfahren einzustellen. Die Tatsache, dass es sich um eine Selbstabhilfe handelt, ist vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses nach Maßgabe des § 10 schriftlich zu begründen.
- Aufgrund einer begründeten Beschwerde können - je nach Schwere des Verstoßes - ausgesprochen werden:
- einen Hinweis mit Abhilfeaufforderung oder
- eine Rüge oder
- eine Vereinsstrafe oder
- ein Vereinsausschluss.
- An natürliche oder juristische Personen, die den Verhaltenskodex nicht unterzeichnet haben, können nur Hinweise mit Abhilfeaufforderung ergehen.
- Die Entscheidungen nach Abs. 4 enthalten die Aufforderung an den Anbieter, durch geeignete Maßnahmen dem festgestellten Verstoß abzuhelfen und Wiederholungen zu unterlassen. Die geforderten Maßnahmen müssen tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sein. Zur Umsetzung der Entscheidung wird dem Beschwerdegegner eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung um maximal zwei weitere Wochen, über welche die Beschwerdestelle unter Berücksichtigung der für und wider eine Fristverlängerung sprechenden Gründe entscheidet und die nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigert werden darf. Hinsichtlich Mitgliedern der FSM enthalten die Entscheidungen nach Abs. 3 und 4 die Feststellung, dass ein Verstoß vorlag und die Aufforderung, Wiederholungen im gesamten vom Mitglied der FSM verantworteten Angebot zu unterlassen.
- Sollte der Beschwerdegegner, der ein Mitglieder der FSM ist, einer ergangenen Abhilfeaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sein, so hat der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses eine Rüge auszusprechen, mit dem Hinweis, dass bei einer Nichtabhilfe innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Vereinsstrafe droht. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung, über welche die Beschwerdestelle unter Berücksichtigung der für und wider eine Fristverlängerung sprechenden Gründe entscheidet und die nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigert werden darf.
- Eine gegen ein Vereinsmitglied oder einen Unterzeichner des Verhaltenskodexes ausgesprochene Rüge ist in ihrem Tenor vom Vereinsmitglied oder dem Unterzeichner des Verhaltenskodexes in seinem Onlineangebot an gleicher Stelle einen Monat lang zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung um maximal eine weitere Woche, über welche die Beschwerdestelle unter Berücksichtigung der für und wider eine Fristverlängerung sprechenden Gründe entscheidet und die nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigert werden darf.
- Kommt der Beschwerdeausschuss zu der Entscheidung, eine Vereinsstrafe auszusprechen, so teilt der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses dies dem Vorstandsvorsitzenden der FSM mit. Der Vorstand verhängt dann eine Vereinsstrafe nach Maßgabe des § 8 Abs. 6 der Satzung. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Nichtabhilfe und / oder Nichtzahlung innerhalb von drei Wochen ein Vereinsausschluss eingeleitet werden kann.
- Kommt der Beschwerdegegner der Rüge nicht nach oder zahlt die vom Vorstand festgesetzte Vereinsstrafe nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Beschlusses, so ist das Vereinsausschlussverfahren vom Vorstand einzuleiten.
- Im Übrigen sind die Entscheidungen nach Maßgabe des §10 Ziffer 2 und Ziffer 3 der Beschwerdeordnung schriftlich abzufassen und zu begründen.
§ 12 Veröffentlichung der Entscheidung
Die Entscheidung mit den Entscheidungsgründen des Beschwerdeausschusses wird in anonymisierter Form auf der Webseite der FSM veröffentlicht. Bei Rügen, Vereinsstrafen und einem Vereinsausschluss erfolgt die Veröffentlichung in nicht anonymisierter Form.
§ 13 Nachgeordnetes Verfahren gegen Dienstanbieter
- Wird die Entscheidung nach § 11 Ziffer 4 von einem Inhalteanbieter nicht befolgt, so wird die Entscheidung über die Beschwerde von einem Mitarbeiter der Beschwerdestelle dem Diensteanbieter i. S. d. §§ 8 ff. TMG bekannt gegeben und der Diensteanbieter aufgefordert, das Angebot zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren.
- Dem Diensteanbieter ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Leiter der Beschwerdestelle Einwände vorzutragen, die gegen eine Entfernung des Angebots oder eine Zugangssperre sprechen.
- Handelt es ich bei dem Diensteanbieter um ein Mitglied der FSM, so kann ein nachgeordnetes Beschwerdeverfahren gegen ihn stattfinden.
§ 14 Berufungsverfahren
- Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner oder ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe (in Sinne von § 19 Abs. 3 Nr. 4 JMStV) dies schriftlich beantragt und der Beschwerdegegner Mitglied der FSM ist. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Die Berufungsschrift muss eine Erklärung enthalten, dass und gegen welche Entscheidung Berufung eingelegt wird. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt sechs Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, schriftlich einzureichen. Die Berufungsbegründungsschrift muss eine Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten wird und konkrete Anhaltspunkte nennen, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung begründen und eine erneute Überprüfung gebieten. Die Beweislast für die fristgerechte Einreichung trägt der Berufungsführer.
- Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet der zuständige Berufungsausschuss. Die Mitglieder des Berufungsausschusses werden nach Maßgabe der Geschäftsverteilungsordnung der FSM von dem Leiter der Beschwerdestelle benannt.
- Durch das rechtzeitige Einlegen der Berufung wird die Rechtskraft der Entscheidung, soweit sie angefochten wird, gehemmt.
- Der Leiter der Beschwerdestelle übermittelt dem Berufungsgegner eine Kopie des Berufungsantrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung um maximal drei weitere Wochen, über welche die Beschwerdestelle unter Berücksichtigung der für und wider eine Fristverlängerung sprechenden Gründe entscheidet und die nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigert werden darf.
- In dem Berufungsverfahren sind bei der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde Prüfer, die bereits an der Entscheidung des ersten Beschwerdeausschusses beteiligt waren, von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen.
- Weicht der Berufungsausschuss in seiner Entscheidung oder in deren Begründung von dem erstinstanzlichen Prüfgutachten ab, so muss er in seinem Gutachten die wesentlichen Gründe hierfür nennen.
§ 15 Gemeinsamer Ausschuss
- Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Entscheidungen der FSM Beschwerdeausschüsse wird ein gemeinsamer Ausschuss der FSM-Beschwerdeausschüsse gebildet.
- Zuständigkeit
Der Gemeinsame Ausschuss ist anzurufen, wenn ein Berufungsausschuss in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Berufungsausschusses oder einer anderen Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses abweichen will oder wenn ein Beschwerdeausschuss von einem Gutachten der Gutachterkommission hinsichtlich des der Gutachterkommission vorgelegten Angebotes abweichen will. Der Gemeinsame Ausschuss entscheidet zudem, wenn ein Berufungsausschuss ihn im Rahmen einer Berufungsentscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und mit Interesse der Mitglieder der FSM anruft. Die Anrufung ist den Mitgliedern in angemessener Weise unmittelbar mitzuteilen.
Der Berufungsführer kann anregen, dass der Berufungsausschuss den Gemeinsamen Ausschuss anruft, sofern er sich darauf stützt, dass eine Angelegenheit von genereller Bedeutung und mit Interesse für die Mitglieder der FSM vorliegt.
- Zusammensetzung und Vorsitz
Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses werden vom Leiter der Beschwerdestelle nach der Geschäftsverteilungsordnung benannt. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des anrufenden Berufungsausschusses, dem Vorsitzenden des Berufungsausschusses, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, sowie sieben weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, wobei die Vorsitzenden der beteiligten Berufungsausschüsse ausgenommen sind.
- Gegenstand und Wirkung der Entscheidung
Der Gemeinsame Ausschuss entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Entscheidung ist zu begründen und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Die Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses ist in der vorliegenden Sache für den Berufungsausschuss bindend. § 12 gilt entsprechend.
- Beiladung ordentlicher Mitglieder
Auf Antrag sind ordentliche Mitglieder dem Verfahren beizuladen, wenn sie darlegen können, dass ihre rechtlichen Interessen von der Entscheidung berührt sein könnten. Die Antragsfrist beträgt 2 Wochen nach Anrufung des gemeinsamen Ausschusses.
- Gremien der FSM können Stellungnahmen an den Gemeinsamen Ausschuss geben, an die der Gemeinsame Ausschuss nicht gebunden ist.
§ 16 Befangenheit und widerstreitende Interessen
- Besteht ein begründeter Verdacht der Befangenheit gegen ein Mitglied des Beschwerdeausschusses, des Berufungs- oder des Gemeinsamen Ausschusses, so kann sowohl der Beschwerdeführer / Berufungsführer als auch der Beschwerdegegner / Berufungsgegner einen Ablehnungsantrag einreichen.
- Über den Ablehnungsantrag entscheidet das entsprechende Gremium. Wird der Ablehnungsantrag als begründet erachtet, ist das betroffene Mitglied des entsprechenden Gremiums von der Entscheidung ausgeschlossen. Über den Beschluss ist der Antragsteller zu unterrichten.
- Ein Mitglied des entsprechenden Gremiums kann sich selbst für befangen erklären.
- Das für befangen erklärte Mitglied ist von einem Mitarbeiter der Beschwerdestelle durch den nach der Geschäftsverteilungsordnung zuständigen Stellvertreter zu ersetzen.
- Wegen der Befürchtung widerstreitender Interessen dürfen Mitglieder des Beschwerdeausschusses Mitglieder der FSM nicht vor dem Beschwerdeausschuss oder der Gutachterkommission beratend vertreten.
§ 17 Datenschutz
- Personenbezogene Daten, die zur Bearbeitung einer Beschwerde eines Nichtmitglieds erforderlich sind, werden nur so lange vorrätig gehalten, wie dies zur Bearbeitung der jeweiligen Beschwerde notwendig ist.
- Personenbezogene Daten werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers weitergegeben; es sei denn, es liegt eine rechtlich bindende Aufforderung einer zuständigen Behörde vor.
§ 18 Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und der Leiter der Beschwerdestelle und seine Mitarbeiter bewahren über den Inhalt von Beschwerden, deren Behandlung und den Entscheidungsprozess Vertraulichkeit, soweit nicht eine Veröffentlichung nach den Bestimmungen dieser Beschwerdeordnung oder des Verhaltenskodexes vorgesehen ist.
§ 19 Form
Sofern in dieser Beschwerdeordnung die Schriftform erforderlich ist, ist dafür der Postweg oder E-Mail ausreichend, sofern nicht ausdrücklich der Postweg genannt wird.
Berlin, den 30.09.2009
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