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Aufgaben der Aufsicht nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Die Landesmedienanstalt des Bundeslandes, in dem der Internetanbieter seinen Sitz hat, ist dafür zuständig, die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach dem JMStV zu überprüfen.

Als zentrale Stelle dient die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV. Insbesondere ist sie zuständig für:

  • die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
  • die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
  • die Festlegung der Sendezeit nach § 8 JMStV,
  • die Festlegung von Ausnahmen nach § 9 JMStV,
  • die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik, die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
  • die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung,
  • die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach dem JMStV.

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