Stand: Januar 2024

I. Worum geht es?

Im Gegensatz zu Trägermedien (z.B. DVDs oder Blu-rays) ist die optische Kennzeichnung von Websites mit einer Altersstufe zum Zweck der Zugangsbeschränkung weniger praktikabel. Viele Internetinhalte sind jedoch nicht für alle Altersgruppen geeignet und sollten deshalb z.B. nur Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen ab einem bestimmten Alter zugänglich sein. Anbieter solcher Dienste müssen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) bestimmte rechtliche Vorgaben beachten und können ihre Angebote dazu z.B. für ein geeignetes Jugendschutzprogramm kennzeichnen.

Um Jugendschutzprogrammen die treffsichere Einordnung von Internetseiten in eine bestimmte Altersstufe (ab 0, 6, 12, 16 oder 18 Jahren) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, gibt es technische Alterskennzeichen. Diese sind für Nutzerinnen und Nutzer nicht sichtbar sind, sie werden ausschließlich durch Jugendschutzprogramme in Abhängigkeit von deren Konfiguration interpretiert. Technische Alterskennzeichen stellen so sicher, dass Nutzerinnen und Nutzern von Jugendschutzprogrammen die jeweiligen Inhalte erst ab einem bestimmten Alter zugänglich sind – ohne dass eine optische Kennzeichnung notwendig wird.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Wer braucht ein technisches Alterskennzeichen?

Zwingend und verpflichtend sind Alterskennzeichen bei Online-Inhalten für niemanden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden allerdings Film- und Spielplattformen. Diese dürfen einen Film oder ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 JuSchG mit einer entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kennzeichnung versehen sind.

Über diese Ausnahme hinaus ist die Kennzeichnung von Online-Inhalten für ein geeignetes Jugendschutzprogramm jedoch eine von mehreren Optionen für Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte, mit der sie Sorge dafür tragen können, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen (§§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 11 JMStV). Ein Anbieter mit einer Website „ab 16“ braucht z.B. nichts weiter zu tun, als ein technisches Alterskennzeichen zu hinterlegen, das diese Information enthält. Eine Beschränkung der Verbreitungszeit, die für solche Inhalte z.B. beim Fernsehen erforderlich ist und auch im Internet bisweilen angewendet wurde, ist dann nicht mehr erforderlich.

Auch bei Websites, die sich ausdrücklich an Kinder richten, ist eine Altersklassifizierung und die Nutzung einer technischen Kennzeichnung (z.B. „ab 0 Jahren“) sinnvoll. So können die Betreiber solcher Dienste sichergehen, dass auch Kinder, deren Eltern ein Jugendschutzprogramm einsetzen, die Inhalte problemlos aufrufen können. Natürlich können auch Internetinhalte, die weder jugendschutzrechtlich relevant noch ausdrücklich für Kinder bestimmt sind, mit einer Alterskennzeichnung versehen werden. Je mehr Websites so gekennzeichnet sind, desto besser funktionieren Jugendschutzprogramme.

Wie sieht so eine Kennzeichnung aus?

Damit Internetinhalte von einem in Deutschland anerkannten Jugendschutzprogramm richtig „verstanden“ werden können, muss das Alterskennzeichen dem Standard „age-de.xml“ entsprechen. Dieser sieht verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung vor:

  1. innerhalb der in diesem Standard stets obligatorischen Datei age-de.xml
  2. als Information im HTTP-Header, der vom Server vor der eigentlich angeforderten Internetsete übermittelt wird
  3. als Meta-Tag im Kopf eines HTML-Dokuments

Auf der Website www.altersklassifizierung.de können Alterskennzeichen mittels der URL ausgelesen werden.

Wie wird das technische Kennzeichen eingebunden?

Je nach verwendeter Kennzeichnungsart ist das technische Kennzeichen an unterschiedlicher Stelle zu hinterlegen. Wird das Altersklassifizierungssystem der FSM verwendet, erhält der Nutzer nicht nur alle relevanten Dateien sondern auch eine ausführliche Anleitung, wie das Kennzeichen standardkonform einzubinden ist. Hinweise sind außerdem in dem Dokument enthalten in dem der technische Standard age-de.xml definiert wird.

Welche Internetinhalte können gekennzeichnet werden?

Theoretisch können beliebige Inhalte auf diese Weise gekennzeichnet werden, egal ob dynamisch generiert oder statisch. Größte kennzeichnungsfähige Einheit ist eine vollständige Subdomain. Auch die Alterskennzeichnung von Unterverzeichnissen ist möglich. Es ist auch denkbar einzelne PDF-Dateien, Bilder oder Videos, die sich auf einer Website befinden, mit einer Altersstufe zu versehen. Die Inhalte einer Website brauchen also keineswegs einheitlich gekennzeichnet zu werden.

Welche Auswirkungen hat ein Alterskennzeichen?

Bei Online-Inhalten, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 oder 18 Jahren sind, genügt der Anbieter seinen Pflichten zum Jugendschutz schon allein durch die – zutreffende und technisch saubere – Alterskennzeichnung. Jugendschutzprogramme werden sich in der Regel nach diesem Alterskennzeichen richten. In manchen Konstellationen kann es gleichwohl vorkommen, dass das Jugendschutzprogramm eine abweichende Bewertung vornimmt und selbst eine höhere Altersstufe festlegt.

Wo sind optische Alterskennzeichen im Internet sinnvoll?

Bei abgeschlossenen, unveränderlichen Medieninhalten (z.B. Filme, Serien oder Games) kann eine optische Alterskennzeichnung im Unterschied zu dynamischen Websites hilfreich sein. Sie kann Eltern und andere Erziehende dabei unterstützen zu entscheiden, ob ihr Kind ein Spiel spielen oder einen Film sehen darf. Die Altersfreigabe kann durch eine nach § 19 des JMStV anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, durch einen von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zertifizierten Jugendschutzbeauftragten oder durch ein automatisches Bewertungssystem einer Selbstkontrolle, das von den obersten Landesbehörden anerkannt wurde, vorgenommen werden.

Handelt es sich bei dem Film oder Spiel um einen Inhalt der in dieser Fassung bereits ein USK- oder FSK-Kennzeichen erhalten hat, so ist einerseits diese Altersstufe bei der Kennzeichnung im Internet zu übernehmen und andererseits auf die vorhandene Kennzeichnung deutlich hinzuweisen (§ 12 JMStV).

Hinweis: Die Rundfunkkommission der Länder hat am 8. November 2023 einen Entwurf zur Reform des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (6. MÄStV) veröffentlicht. Im Entwurf enthalten sind unter anderem Änderungen bezüglich des technischen Jugendmedienschutzes. Die Stellungnahme der FSM zum JMStV-Entwurf finden Sie hier.

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