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Ablauf des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerdestelle der freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. nimmt Beschwerden über in Online-Diensten verbreitete bzw. angebotene Inhalte an. Im Rahmen der Vorprüfung werden die Inhalteanbieter und die Betreiber der Server, auf denen der Inhalt liegt, recherchiert und ermittelt, sowie das beanstandete Angebot dokumentiert.
Die Beschwerde erhält eine Prüfungsnummer, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wird. Stellt sich heraus, dass der Inhalt auf einem ausländischen Server liegt, so wird die Beschwerde an eine zuständige Stelle in dem jeweiligen Land, insbesondere eine INHOPE Hotline, weitergeleitet. Ergibt sich aus einer Beschwerde der Verdacht, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen besteht, so teilt die FSM der zuständigen Behörde den Inhalt der Beschwerde mit. Die Daten des Beschwerdeführers werden jedoch nicht weitergegeben. Bei Beschwerden, deren Behandlung offensichtlich nicht in die sachliche Zuständigkeit der FSM fällt, wird der Beschwerdeführer auf die zuständige Selbstkontrollorganisation hingewiesen und soweit bekannt mit der Kontaktadresse der jeweiligen Beschwerdestelle versehen. Betrifft eine solche Beschwerde ein Mitglied der FSM, wird dieses parallel über die Beschwerde informiert, um ihm so Gelegenheit zur Selbstabhilfe zu geben. Beschwerden, die sich gegen deutsche Telemedienanbieter, die nicht Mitglied in der FSM sind richten, können von der Beschwerdestelle an die jeweils zuständige Landesmedienanstalt in anonymisierter Form weitergeleitet werden.
Bei den Beschwerden, die in den Zuständigkeitsbereich der FSM-Beschwerdestelle fallen, und bei denen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex der FSM durch ein Mitglied vorliegt, wird der Inhalteanbieter innerhalb einer Frist aufgefordert, zu dem beanstandeten Inhalt Stellung zu nehmen oder der Beschwerde gegebenenfalls von selbst abzuhelfen. Hilft der Beschwerdegegner innerhalb der Frist nicht von selbst ab oder liegt eine Beschwerde gegen ein Mitglied der FSM vor, die von der KJM oder einem landesrechtlich bestimmten Träger der Jugendhilfe eingeleitet wurde, wird die Beschwerde dem Beschwerdeausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind vom Vorsitzenden schriftlich abzufassen und zu begründen (Gutachten). Das Gutachten besteht aus der Prüfentscheidung, einer Angabe des für die Entscheidung wesentlichen Inhalts des Angebotes sowie einer Begründung. Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen Bestimmungen des JMStV, der dazu erlassenen Satzungen und/oder Richtlinien oder des Verhaltenskodexes der FSM sie beruht. Bei der Abfassung der Gutachten ist die besondere Bedeutung zu berücksichtigen, die ihnen auf Grundlage des JMStV zukommt. Hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für begründet, gibt er seine Entscheidung – je nach Schwere des Verstoßes - in Form eines Hinweises mit Abhilfeaufforderung, einer Rüge, einer Vertragsstrafe oder des Vereinsausschlusses bekannt. Der Beschwerdeführer wird über den Ausgang der Beschwerde informiert.
Sollte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner oder ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe mit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses nicht einverstanden sein, so kann er Berufung einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt sechs Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet der zuständige Berufungsausschuss. Die Mitglieder des Berufungsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Beschwerdeausschusses sein, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt wurde. Durch das rechtzeitige Einlegen der Berufung wird die Rechtskraft der Entscheidung, soweit sie angefochten wird, gehemmt. Der Leiter der Beschwerdestelle übermittelt dem Berufungsgegner auf Wunsch eine Kopie des Berufungsantrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. In dem Berufungsverfahren sind bei der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde Prüfer, die bereits an der Entscheidung des ersten Beschwerdeausschusses beteiligt waren, von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. Weicht der Berufungsausschuss in seiner Entscheidung oder in deren Begründung von dem erstinstanzlichen Prüfgutachten ab, so muss er in seinem Gutachten die wesentlichen Gründe hierfür nennen.
Lassen diejenigen, die zur Berufung berechtigt sind, die Frist fruchtlos verstreichen oder ergeht im Berufungsverfahren keine andere Entscheidung, ist die Entscheidung rechtswirksam, und der Beschwerdegegner hat der Abhilfeaufforderung nachzukommen. Sollte der Beschwerdeausschuss als Sanktion eine Rüge ausgesprochen haben, hat das Mitglied diese einen Monat lang in seinem Angebot zu veröffentlichen. Hilft ein Mitgliedsunternehmen der FSM trotz wiederholter Aufforderung nicht ab, kann es mit einer Geldstrafe belegt oder von der FSM ausgeschlossen werden.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Entscheidungen der FSM Beschwerdeausschüsse hat die FSM einen so genannten Gemeinsamen Ausschuss der FSM-Beschwerdeausschüsse gebildet. Dieser ist immer dann von einem Berufungsausschuss anzurufen, wenn dieser in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Berufungsausschusses oder einer anderen Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses abweichen will. Zudem entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, wenn ein Berufungsausschuss ihn im Rahmen einer Berufungsentscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und mit Interesse der Mitglieder der FSM anruft. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, wobei der Vorsitzende des anrufenden Berufungsausschusses und der Vorsitzende des Berufungsausschusses, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, zu den Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gehören. Der Gemeinsame Ausschuss entscheidet nur über die vorgelegte Rechtsfrage. Diese Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses ist in der vorliegenden Sache für den Berufungsausschuss bindend.
Innerhalb des Verfahrens haben die Mitglieder der Beschwerdestelle und des Beschwerdeausschusses Vertraulichkeit zu bewahren. Der Beschwerdeführer wird also nicht, auch nicht gegenüber dem Beschwerdegegner, bekannt gegeben. Die abschließende Entscheidung mit den Entscheidungsgründen des Beschwerdeausschusses wird bei einem Verfahren gegen ein Mitglied der FSM in anonymisierter Form auf der Webseite der FSM veröffentlicht. Bei Rügen, Vereinsstrafen und einem Vereinsausschluss erfolgt die Veröffentlichung in nicht anonymisierter Form.
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